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Einkommensteuerliche Neuerungen 2025

Wie jedes Jahr ist zu Beginn des neuen Kalenderjahres die Lohnverrechnung von zahlreichen Änderungen geprägt. Zunächst ein Überblick über die einkommensteuerlichen Werte 2025 wie Tarif, Absetzbeträge und Sachbezugswerte. Danach folgt der sozialversicherungsrechtliche Teil.

Steuertarif

Auf einen Blick noch einmal die Tarifstufen des § 33 EStG (ausführlich dazu in der KlientenINFO 6/2024).

2024

2025

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten € 12.816

0%

für die ersten € 13.308

0 %

€ 12.816 bis € 20.818

20 %

€ 13.308 bis € 21.617

20 %

€ 20.818 bis € 34.513

30 %

€ 21.617 bis € 35.836

30 %

€ 34.513 bis € 66.612

40 %

€ 35.836 bis € 69.166

40 %

€ 66.612 bis € 99.266

48 %

€ 69.166 bis € 103.072

48 %

€ 99.266 bis € 1 Mio.

50 %

€ 103.072 bis € 1 Mio.

50 %

ab € 1 Mio.

55 %

ab € 1 Mio.

55 %

Absetzbeträge 2025

 

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.274

€ 601

€ 813

€ 268

Unterhaltsabsetzbetrag

€ 37

€ 55

€ 73

 

SV-Rückerstattung (55%)

Arbeitnehmer

inklusive Pendlerzuschlag

zzgl. SV-Bonus

Pensionist

jährlich

€ 487

€ 608

€ 790

€ 669

 

       

Einschleifgrenzen

Verkehrsabsetzbetrag

Grundbetrag

erhöht

Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

jährlich

€ 487

€ 838

€ 790

€ 14.812

€ 15.782

€ 19.424

€ 29.743

                         

 

 

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

jährlich

€ 1.002

€ 21.245

€ 30.957

€ 1.476

€ 24.196

€ 30.957

€ 2.673

               

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von € 13.308 unterschreitet.

Sachbezugswerte

  • Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2025 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP

max. pm.

2 %

alle PKW und Hybridfahrzeuge

 

2025: über 126 g/km

€ 960

   1,5 %

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

 

2025: bis 126 g/km

€ 720

0 %

Elektroautos

 

0 g/km

€ 0

0 %

Fahrräder /E-Krafträder

 

0 g/km

€ 0

           

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendler­pausch­ale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.

  • Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.

  • Zinsersparnis

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen oder Gehaltsvorschuss von mehr als € 7.300, liegt ein Sachbezug vor.  Bei variabler Verzinsung ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen Referenzzinssatz und dem vereinbarten variablen Sollzinssatz. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.

  • Sachbezugswert Wohnraum gültig ab 1.1.2025

= Richtwertmietzins 1.4.2023

Bgld

Knt

Slbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

 €/m² Wohnfläche p.m.

6,09

7,81

6,85

7,23

9,22

9,21

8,14

10,25

6,67

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

Pendlerpauschale

Das Pendlerpauschale ist (derzeit) gegenüber dem Jahr 2024 unverändert.

in €

kleines Pendlerpauschale

großes Pendlerpauschale

Entfernung

jährlich

monatlich

jährlich

monatlich

 

2 km – 20 km

Null

Null

372,00

31,00

 

20 km – 40 km

696,00

58,00

1.476,00

123,00

 

40 km – 60 km

1.356,00

113,00

2.568,00

214,00

 

über 60 km

2.016,00

168,00

3.672,00

306,00

 

               

Bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale steht zusätzlich der Pendlereuro von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zu. Wird aufgrund von Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz

4 bis 7 Tage

8 bis 10 Tage

> 11 Tage

aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale

1/3

2/3

3/3

Reisespesen

Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland wurden angehoben. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld - Inland

Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel

€ 30,00

Nächtigungsgeld - Inland

pauschal anstelle Beleg für Übernachtung

€ 17,00

Das Kilometergeld wurde angehoben und vereinheitlicht.

Km-Geld PKW /Kombi/ Motorrad / Fahrrad

Km-Geld je mitbeförderter Person

Km-Geld als Fußgänger

 

€ 0,50

 

€ 0,15

 

€ 0,38

pro Jahr max. 30.000 km (Auto),
max. 3.000 km (Motorrad und Fahrrad)

 

je Wegstrecke min. 1 km

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 2025 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise entweder in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises nicht steuerbar ersetzen kann oder alternativ auch durch

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss für die ersten 50 km in Höhe von € 0,50 /km, für die weiteren 250 km in Höhe von € 0,20 /km, für darüber hinausgehende km in Höhe von € 0,10 /km, maximal € 109 pro Fahrt abgabenfrei, oder
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.

Für beide Varianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450 im Kalenderjahr.

  • Keine steuerfreie Mitarbeiterprämie in 2025

Die in den Jahren 2022 und 2023 eingeführte Teuerungsprämie und 2024 als Mitarbeiterprämie bezeichnete Möglichkeit einer zusätzlichen steuerfreien Bonuszahlung von bis zu € 3.000 ist mit Ende 2024 ausgelaufen. Eine Aufrollung des Lohnzahlungszeitraumes 2024 ist bis zum 15.2.2025 möglich.

  •  Überstundenzuschläge

Die als Leistungsanreiz 2024 eingeführte Erhöhung der steuerfreien Überstundenzuschläge für 18 Überstunden (bisher 10) pro Monat mit einem Betrag von bis zu € 200 (bisher € 86) gelten auch im Jahr 2025.

 

Bildnachweis: Christian Schneider

Stand 15.02.2025

 

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