Die richtige Lösung.

Splitter 1/2025

Hier finden Sie noch weitere Änderungen, die in der unternehmerischen Praxis von Relevanz sein können.

Der Investitionsfreibetrag bei vermögensverwaltenden Körperschaften

Im Zuge des ersten Teils des ökosozialen Steuerreformgesetzes wurde der Investitionsfreibetrag für betriebliche Einkunftsarten eingeführt und in der Folge angepasst bzw. erweitert. Bei der Erweiterung wurden Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärme­übergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung, die Teil eines Gebäudes werden, explizit als freibetragsfähige Wirtschaftsgüter angeführt. Gebäude sind ansonsten vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Grundsätzlich kann ein Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und

inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. […]“

Der Investitionsfreibetrag erfordert somit das Vorhandensein eines Betriebes. Da rein vermögens­verwaltende  Körperschaften de facto keinen Betrieb haben (z.B. Holdinggesellschaften oder Gesellschaften, die ausschließlich Wohngebäude vermieten), wären diese von der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags ausgeschlossen. In den Erläuterungen zum ökosozialen Steuerreformgesetz wird allerdings eindeutig festgehalten, dass der Investitionsfreibetrag nicht an das Vorhandensein eines Betriebs geknüpft ist, sondern an die betrieblichen Einkunftsarten. Vermögens­verwaltende GmbHs und Aktiengesellschaften erzielen kraft Gesetzes stets betriebliche Einkünfte, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und können daher bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Investitionsfreibetrag geltend machen.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die nicht im Rahmen einer Körperschaft erzielt werden, kann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, da es sich um eine außer­betriebliche Einkunftsart handelt. Ein kleines Trostpflaster für Private (und auch Einzelunternehmer) gibt es dennoch, denn für die Jahre 2024 und 2025 wurde der Öko-Zuschlag für Gebäude eingeführt, mittels welchem 15 % der Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems zusätzlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der Öko-Zuschlag gilt allerdings nur für die thermisch-energetische Sanierungen, nicht für die gänzliche Neuherstellung von umweltfreundlichen Heizungsanlagen oder Wärmeschutzdämmungen bei Neubauten.

Wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Sanierungsarbeiten (nach dem 31.12.2023), für die eine Förderung gemäß dem dritten Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wird, zu aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen führen, können die aktivierten Beträge auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Wird aus irgendwelchen Gründen keine Förderung ausbezahlt, reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige plausibilisiert, dass die inhaltlichen Fördervoraussetzungen vorliegen. Das BMF hat nun in einer Verordnung festgelegt, auf welche Weise diese Plausibilisierung der Förder­voraussetzungen zu erfolgen hat. Demnach kann sie im Wege einer kursorischen Prüfung durch einen Ziviltechniker, ein Ingenieurbüro, einen allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) erfolgen. Betragen die Aufwendungen für die Sanierung höchstens € 50.000, kann die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen.

Verschärfungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Durch die noch im Dezember 2024 beschlossene 10. WiEReG-Novelle wurden die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger (speziell bei Treuhandschaften, Trusts und Privatstiftungen) erheblich erweitert. So wurden z.B. neue Meldepflichten sogar für meldebefreite Rechtsträger bei Vorliegen einer Treuhandschaft bzw. einer sogenannten Nominee-Vereinbarung (die im wesentlich einer Treuhand­vereinbarung entspricht) eingeführt. Darüber hinaus wurden die bereits bestehenden Aufsichts­maßnahmen der Registerbehörde dahingehend ausgeweitet, dass z.B. bei einer WiEReG-Überprüfung einer Privatstiftung immer die Stiftungszusatzurkunde auf Anforderung vorzulegen ist. Sollte diese nicht übermittelt werden, kann dies mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Gegenüber Kreditinstituten bzw. Kryptowährungs-Dienstleistern wurde eine Einsichtspflicht in die Stiftungszusatzurkunde normiert. Werden diese neuen Sorgfalts- und Meldepflichten nicht eingehalten, wird das durch ausgeweitete bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen geahndet.

WiEReG-Neuzuordnung von Verfahrensrechten

Durch die Neugestaltung der WiEReG-Einmeldungsformulare im Unternehmensserviceportal wurde als unerwünschter Nebeneffekt das Benutzerverfahrensrecht „Einmeldung als Parteienvertreter“ beendet. Die Folge ist, dass berechtigte Parteienvertreter keinen Zugang mehr zum Meldeformular bzw. zu den noch offenen Formularen haben. Um die Einmeldung als Parteienvertreter wieder zu aktivieren, muss dem USP-Benutzer das Verfahrensrecht erneut zugeordnet werden.

Tipp: Da die Zuteilung von Verfahrensrechten unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, warten Sie für die erneute Zuteilung der Verfahrensrechte nicht bis zum letzten Tag der Meldefrist, sondern erledigen Sie diese schon vorsichtshalber früher.

 

Bildnachweis: Stock-Fotografie-ID: 1700209739

Stand: 15.02.2025

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