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Änderung der Versandhandelsregelung ab Juli 2021

Autor: Andrea Huber
Datum: 02. April 2021

Ab dem 01. Juli 2021 wird die Versandhandelsregelung dahingehend geändert, dass die Lieferschwellen abgeschafft werden. Somit verlagert sich der umsatzsteuerliche Lieferort immer in das Zielland.

Abschaffung der Lieferschwellen

Bisher hatten Umsätze aus einem Webshop an einen bestimmten Abnehmerkreis, zu dem Privatpersonen zählen, ihren Lieferort im Zielland, sofern die Lieferschwelle in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten überschritten wurde. Die Verlagerung des Lieferorts hatte den Effekt, dass der Umsatzsteuersatz des Ziellandes auf der Rechnung ausgewiesen und die Umsatzsteuer an das entsprechende ausländische Finanzamt abgeführt werden musste.

Die Abschaffung der Lieferschwellen hat zur Folge, dass ab dem ersten Cent der Lieferort im Bestimmungsland liegt. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, können sich Unternehmen beim „Umsatzsteuer One-Stop-Shop“ (OSS) der EU anmelden, um dort die Umsatzsteuer zu erklären und bezahlen. Die Erklärung beschränkt sich nun auf ein Land und es entfällt daher die Steuerregistrierung in den einzelnen Ländern in denen sich keine Betriebstätte befindet.

Registrierung EU-OSS

Die Vorregistrierungsphase zum EU-OSS startete am 01. April 2021. Die Anmeldung erfolgt über FinanzOnline in dem EU-Land, in dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet bzw. wenn dieser im Drittland liegt, in jenem Mitgliedstaat wo eine Betriebstätte vorhanden ist. Hat ein Drittlandunternehmen keine Betriebstätte in einem Mitgliedstaat, betätigt aber Versandhandelslieferungen deren Beförderungsbeginn in der EU liegt, können sie sich ebenfalls beim OSS registrieren. Eine UID-Nummer ist Voraussetzung für die Registrierung und es darf keine Sperre aufgrund von wiederholten Verstöße gegen die OSS-Vorschriften vorliegen.

Der Zeitpunkt der Registrierung muss vor dem Kalenderviertel liegen, in dem die Antragstellung erfolgt. Will also der EU-OSS zum Beispiel ab dem Kalenderjahr 2023 verwendet werden, muss die Anmeldung vor dem 01. Jänner 2023 erfolgen. Ausgenommen davon sind erstmalig anfallende Versandhandelsumsätze. In diesem Fall kann die Registrierung bis zum 10. Tag des Folgemonats der ersten Lieferung erfolgen.

Steuererklärung mittels OSS

Für den OSS wird die Erklärung vierteljährlich mittels FinanzOnline eingereicht. Die Erklärungsfrist ist der letzte Tag des auf das Quartal folgende Monat. Für das erste Kalenderviertel ist die Erklärung also spätestens am 30. April einzureichen. Nullmeldungen, das sind Erklärungen für einen Zeitraum in denen keine Versandhandelsumsätze erfasst wurden, sind ebenfalls abzugeben. Eine gesonderte Jahreserklärung ist nicht zu erstellen. Folgende Bestandteile hat die Erklärung verpflichtend zu enthalten:

  • UID-Nummer
  • die betroffenen Umsätze
  • die darauf anwendbaren Steuersätze
  • die sich daraus ergebende Steuer je Mitgliedstaat
  • die Gesamtsteuer

Ebenfalls aufzunehmen, aber gesondert auszuweisen, sind Umsätze von Betriebstätten aus anderen EU-Ländern.

Wenn die Erklärung mittels OSS gewählt wird, müssen alle darunterfallende Umsätze deklariert werden. Die Anwendung kann nicht auf einzelne Länder beschränkt werden.

Mit Inanspruchnahme des OSS entstehen Berichts- und Aufzeichnungspflichten insbesondere über die Beendigung der Versandhandelstätigkeit, Änderungen betreffend die Voraussetzungen für die Nutzung des OSS und geänderte, bereits mitgeteilte Angaben. Der Bericht hat bis zum 10. Tag des Folgemonats der Änderung zu erfolgen. Aufzeichnungen über die Versandhandelsaktivitäten müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

Für Kleinunternehmer gibt es eine Vereinfachung. Bis zu einer Grenze von € 10.000 pro Jahr ist die Besteuerung der Versandhandelsumsätze im Inland durchzuführen.

Plattformen

Plattformen sind ab 1. Juli 2021 Steuerschuldner für Warenlieferungen von Drittlandunternehmen an Nichtunternehmer in der EU, wenn sie die Lieferung unterstützen, also wenn das Geschäft über die Plattform zustande kommt. Unter Plattform werden elektronische Schnittstellen wie Portale, Webseiten oder elektronische Marktplätze verstanden. Der OSS kann für innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen und innerstaatliche Lieferungen, für die die Plattform Steuerschuldner ist, genutzt werden.

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