Die richtige Lösung.

Familienbonus Plus – Berücksichtigung in der laufenden Lohnverrechnung

Autor: StB Mag. (FH) Christine Weißbacher, MSc
Datum: 30. April 2019

Der Familienbonus Plus (FBP) ist ein auf Antrag zu gewährender steuerlicher Absetzbetrag, der die jährliche Steuerbelastung von Eltern um bis zu 1.500 Euro pro Kind reduzieren kann.

Für Zeiträume ab Jänner 2019 kann der FBP im Rahmen der Jahressteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, bzw. bei Arbeitnehmern bereits laufend über die monatliche Lohnverrechnung. Soll der Arbeitgeber den Familienbonus Plus ansetzen, hat der Arbeitnehmer die vorgesehene Erklärung (Formular E30) und eine Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch oder Nachweise über die geleisteten Unterhaltszahlungen beim Arbeitgeber vorzulegen.

Der FBP hängt untrennbar mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe zusammen, weshalb dieser vom Arbeitgeber nur für die Monate berücksichtigt werden darf, in denen auch ein Familienbeihilfenanspruch besteht.

Die konkrete monatliche Höhe des FBP ist abhängig vom Alter und dem Wohnsitzstaat des Kindes. Bis zum 18. Geburtstag beträgt dieser 125 Euro pro Kind und Monat, danach vermindert sich dieser auf 41,68 Euro pro Monat. Lebt das Kind ständig im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz, ist der jeweils zustehende Familienbonus Plus abhängig von den dortigen Lebenshaltungskosten. Für Kinder in Drittstaaten besteht kein Anspruch. Der FBP ist so gestaltet, dass nur eine anfallende Lohnsteuer vermindert wird. Die individuelle Wirkung des FBP kann bei zu geringer Lohnsteuerbelastung möglicherweise durch eine Aufteilung auf beide Elternteile verbessert werden. Der Absetzbetrag darf entweder pro Kind jeweils von einem Elternteil zur Gänze, oder je zur Hälfte von (Ehe)Partnern bzw. getrenntlebenden Eltern in Anspruch genommen werden. Eine Änderung dieser Aufteilung in der laufenden Lohnverrechnung ist bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen nur jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Eine rückwirkende Änderung der Aufteilung kann dann noch in der Jahressteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber innerhalb eines Monats über Änderungen zu informieren. Der Arbeitgeber darf den Familienbonus Plus nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes berücksichtigen. Für eine spätere Weitergewährung muss der Dienstnehmer diesen neu beim Arbeitgeber beantragen. Eine Haftung des Arbeitgebers besteht nur dann, wenn offensichtlich unrichtige Angaben des Dienstnehmers berücksichtigt werden.

Wurde der FBP bereits in der Lohnverrechnung abgezogen und wird für das betroffene Kalenderjahr vom Arbeitnehmer eine Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung abgegeben, ist darauf zu achten, dass der FBP in diesen Erklärungen nochmals beantragt wird. Andernfalls würde es zu einer Nachversteuerung kommen.

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