Flexible Kapitalgesellschaft oder FlexCo
Autor: Ing. Mag. Leonhard Müllauer
Datum: 17. Mai 2024
Mit 01. Jänner 2024 ist das FlexKapGG in Kraft getreten und hat damit eine neue Kapitalgesellschaftsform geschaffen. Die „Flexible Kapitalgesellschaft“, meist genannt auch als FlexCo. Ziel mit der FlexCo ist es, moderne und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für innovative Start-Ups zu ermöglichen.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die FlexCo bauen grundsätzlich auf den Regelungen für die GmbH auf, enthalten aber darüber hinaus viele flexible Gestaltungsmöglichkeiten, um die Finanzierung durch Investoren zu erleichtern oder die Beteiligung von Mitarbeitern in praktikabler Form zu erreichen.
Gründung einer FlexCo
Die neue FlexCo kann durch eine oder mehrere Personen für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Sie steht daher nicht nur Start-Ups, sondern auch allen anderen Unternehmern zur Verfügung. Soweit das FlexKapGG keine abweichenden Regelungen trifft, sind auf die FlexCo die für GmbH geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Die FlexCo kann vereinfacht elektronisch gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt € 10.000, wobei mind. € 5.000 in bar aufgebracht werden müssen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmenswert-Anteile
Eine zentrale Bestimmung der neuen FlexCo besteht darin, dass der Gesellschaftsvertrag die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen kann. Damit soll die Beteiligung von Mitarbeitern in einfacher Form ermöglicht werden. Für Unternehmenswert-Anteile gelten im Wesentlichen folgende rechtliche Rahmenbedingungen:
- Inhabern von Unternehmenswert-Anteilen steht kein Stimmrecht zu, sie haben aber Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös.
- Unternehmenswert-Anteile dürfen nur im Ausmaß von weniger als 25% am Stammkapital ausgegeben werden.
- Unternehmenswert-Beteiligte sind zwar zur Generalversammlung einzuladen und über Umlaufbeschlüsse zu informieren, ihnen steht aber kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen zu.
- Unternehmenswert-Beteiligte und deren Stammeinlagen werden nicht individuell im Firmenbuch Im Firmenbuch ist nur ersichtlich, dass Unternehmenswert-Anteile ausgegeben wurden und wie hoch deren Anteil ist. Die Geschäftsführer haben aber ein Anteilsbuch zu führen, in das die Unternehmenswert-Beteiligten mit den geleisteten Einzahlungen einzutragen sind.
- Unternehmenswert-Anteile können unter bestimmten Voraussetzungen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.
Im Gesellschaftsvertrag ist vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn die Gründungsgesellschafter ihre Gesellschaftsanteile mehrheitlich verkaufen.
Eine FlexCo kann, anders als eine GmbH, unter bestimmten Voraussetzungen eigene Gesellschaftsanteile erwerben. Aus eigenen Anteilen stehen der FlexCo keine Rechte zu, diese können jedoch wieder veräußert werden.
Was ist beim erstmaligen Erwerb von Unternehmenswert-Anteilen zu beachten?
Wie bereits oben ausgeführt, ist es ein wesentliches Ziel der FlexCo Mitarbeiterbeteiligungen zu erleichtern bzw. zu attraktivieren. Vor dem erstmaligen Erwerb eines Unternehmenswert-Anteils durch einen Mitarbeiter ist dieser über die Natur des Unternehmenswert-Anteils und die wesentlichen Punkte des Gesellschaftsvertrages schriftlich zu belehren. Im Gesellschaftsvertrag ist auch festzulegen, an wen und zu welchen Konditionen Mitarbeiter ihre Unternehmenswert-Anteile verkaufen können, wenn das Dienstverhältnis mit der Gesellschaft beendet wird.
Während bei der GmbH für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen die Notariatsaktpflicht vorgesehen ist, ist in der FlexCo die Formpflicht in der Weise abgeschwächt, dass dafür die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt ausreicht.
Die FlexCo kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden und umgekehrt.
Wie nun die neue FlexCo angenommen wird, wird die Zukunft weisen. Das Team von zobl.bauer. steht jederzeit gerne für weitere Fragen zu Verfügung.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.