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Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Autor: Sophia Maier
Datum: 11. April 2024

Die Neuerungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. In der Folge möchten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte verschaffen.

Änderungen im Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung

Um in Österreich steuerlich begünstigte Spenden zu tätigen, ist es entscheidend, dass die unterstützte Organisation zum Zeitpunkt der Spende auf der Liste begünstigter Einrichtungen steht. Ab dem 01.01.2024 wurden die Aufnahmeregeln für diese Liste vereinfacht. Nun können Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke, die in der Bundesabgabenordnung (BAO) aufgeführt sind, steuerlich begünstigt werden.

Kirchliche Zwecke bleiben jedoch von der Begünstigung ausgeschlossen.

Die Voraussetzung, dass die gemeinnützige Organisation vor Antragstellung der Spendenbegünstigung schon mindestens 3 Jahre ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke verfolgen muss, wurde auf 12 Monate verkürzt. Organisationen in Österreich, die bis zum 31. Dezember 2023 einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid hatten, erhalten automatisch eine Verlängerung der Begünstigung für das Jahr 2024, ohne eine zusätzliche Bestätigung einreichen zu müssen.

Ab 2025 müssen diese Organisationen jedoch innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des jeweiligen Rechnungs- oder Wirtschaftsjahres dem Finanzamt melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weiterhin erfüllt sind. Um die Anerkennung der Spendenbegünstigung zu erhalten, müssen Organisationen einen Antrag beim Finanzamt Österreich stellen. Hierfür steht zukünftig ein elektronisches Formular in Finanz-Online zur Verfügung. Kleine (nicht wirtschaftsprüfungspflichtige) gemeinnützige Organisationen können die Begünstigung seit 01.01.2024 einfacher beantragen, indem der Steuerberater einmalig eine elektronische Antragstellung durchführt. Prüfungspflichtige Organisationen (große Vereine, Privatstiftungen) benötigen weiterhin eine jährliche Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer.

Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Dieser Antrag kann gemäß Einkommensteuergesetz nur durch einen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) elektronisch im Wege von Finanz-Online übermittelt werden.

Freiwilligenpauschale und Reiseaufwandsentschädigung

Freiwilligenpauschale dient dem Zweck, dass Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Mitwirkenden bzw. Mitglieder ab 2024 unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind. Damit die Zahlungen einkommensteuerfrei sein können, müssen diese freiwillig sein und dürfen nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, tarifvertraglicher oder anderer arbeitsrechtlicher Regelungen erfolgen. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, besteht auch keine Beitragspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Kleine Freiwilligenpauschale: Maximal € 30 pro Kalendertag oder insgesamt höchstens € 1.000 im Kalenderjahr. Voraussetzungen sind freiwillige Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation und keine gleichzeitigen Reiseaufwandsentschädigungen (siehe weiter unten).

Große Freiwilligenpauschale: Höchstens € 50 pro Kalendertag oder insgesamt € 3.000 im Kalenderjahr. Dies gilt für ehrenamtliche Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen, von der Kommunalsteuer befreit sind (z.B. Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge), Hilfe in Katastrophenfällen leisten oder eine Funktion als Ausbilder oder Übungsleiter haben.

Wenn eine Person sowohl die kleine als auch die große Freiwilligenpauschale in Anspruch nimmt, gilt eine Gesamtobergrenze von € 3.000 im Kalenderjahr für steuerfreie Bezüge. Voraussetzung dafür ist die Ausübung von beiden Arten von Tätigkeiten: Freiwillige Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation sowie ehrenamtliche Tätigkeiten mit mildtätigem Charakter, die von der Kommunalsteuer befreit sind, Hilfe in Katastrophenfällen leisten oder eine Funktion als Ausbilder oder Übungsleiter innehaben.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigung

Gemeinnützige Sportvereine können im Rahmen der „Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung“ Aufwandsentschädigungen abgabenfrei an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer ausbezahlen. Die Obergrenzen für die pauschale Reiseaufwandsentschädigung betragen ab 1. Jänner 2023 bis zu € 120 pro Einsatztag und maximal € 720 pro Monat. Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die genannten Beträge pro Einsatztag bzw. pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern bzw. dafür Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen zu belegen, hat die gemeinnützige Organisation entsprechende Aufzeichnungen zu führen (z. B. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit und zugewendetes Freiwilligenpauschale) und eine Meldung für jede Person abgeben, welche die jeweilige Höchstgrenze überschreitet.

Weitere wesentliche Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO):

  • Ermöglichung von Kooperationen mit begünstigten und nicht begünstigten Kooperationspartnern
  • Vereinfachung der Auslagerung von Teilen der Organisation an begünstigte Stiftungen oder Vereine
  • Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen/-anpassungen bei rein formalen Mängeln in der Satzung
  • Anhebung der Umsatzgrenze von € 40.000 auf € 100.000 für automatische Ausnahmegenehmigungen für betriebswirtschaftliche Aktivitäten, die die Gemeinnützigkeit gefährden könnten

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.

 

 

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