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Grenzgänger Teil I: Steuern und Sozialversicherung

Autor: Dr. Magdalena Haring
Datum: 26. Januar 2018

Grenzgänger nennt man Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im grenznahen Ausland arbeiten und täglich zu ihrem inländischen Wohnsitz zurück kehren. Für sie gelten besondere Regelungen zu Besteuerung und Sozialversicherung.  

Grenzgängerregelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 

Grenzgänger haben ihren Arbeitsort im Ausland. Deshalb entscheiden neben den nationalen Gesetzen für die steuerrechtliche Behandlung auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den betroffenen Staaten bei der abgabenrechtlichen Beurteilung. 

Mit einigen Nachbarstaaten, wie Deutschland, Italien oder Lichtenstein, hat Österreich eigene Grenzgängerregelungen in den DBA definiert. 

Bestimmungen mit Deutschland, Italien, Liechtenstein  

Aus den Bestimmungen für Grenzgänger im DBA mit Deutschland ergibt sich zum Beispiel Folgendes:

Arbeitseinkünfte sind in Österreich zu versteuern, wenn

  • Österreicherinnen und Österreicher ihren Hauptwohnsitz in Grenznähe haben,
  • Ihren Arbeitsort in der Nähe der Grenze des benachbarten Auslands haben und
  • täglich an den Wohnsitz zurückkehren.

Als grenznah definiert sind Orte in einer Zone von je 30 Kilometern in beide Richtungen von der Grenze. Die Grenzgängerbestimmung gilt nicht für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. 

Auch in Italien und Lichtenstein sind die Regelungen ähnlich. Beachten Sie für die genauen Bestimmungen mit den anderen Ländern die entsprechenden DBAs. 

Arbeitseinkünfte in Österreich besteuern  

  • Um die ausländischen Einkünfte in Österreich zu erfassen, muss dem Finanzamt das Formular L17 übermittelt werden. Dieses ist vom ausländischen Dienstgeber auszufüllen und an das Finanzamt zu senden.
  • Die Besteuerung in Österreich erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regelungen wie bei inländischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.
  • Das gilt auch für die begünstigte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern ein dreizehnter und vierzehnter Bezug ausbezahlt wird.
  • Die Steuer wird allerdings nicht in Form des Lohnsteuerabzuges entrichtet, sondern vom Finanzamt in vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben.
  • Diese Vorschreibungen sind vom Steuerpflichtigen selbst zu bezahlen

DBA ohne Grenzgängerregelung: Steuerpflicht im Ausland  

Für manche Länder, wie zum Beispiel Schweiz, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn gibt es im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen keine besonderen Regelungen für Grenzgänger. 

In diesem Fall gelten die DBA-Regelungen über nichtselbständige Arbeit und die Arbeitsleistung ist in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, zu besteuern. 

In Österreich besteht aufgrund des Wohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden gilt Folgendes: Die Einkünfte in Österreich werden im Regelfall je nach Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt oder die im Ausland entrichtete Steuer wird angerechnet (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein). 

Grenzgänger sind meist im Ausland sozialversichert  

  • Anders als die Einkommensteuer wird die Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen beurteilt.
  • Werden ausschließlich über das ausländische Dienstverhältnis Einkünfte bezogen, dann gilt: Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherung fällt, entsprechend dem Territorialitätsprinzip, ins Ausland.
  • Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer muss die nationalen Regelungen des jeweiligen Landes beachten. Entsprechend den ausländischen Bestimmungen werden die Sozialabgaben vom ausländischen Lohn abgezogen. Diese Abgaben gelten – falls eine ausländische Pflichtversicherung besteht – als Werbungskosten.
  • Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann jedoch wie bei einer inländischen Beschäftigung die e-card vorlegen und ärztliche Leistungen in Österreich in Anspruch nehmen.

Eine detailliertere Betrachtung von Grenzgängern im Home Office und in Teilzeit im DBA Deutschland finden Sie in unserem weiterführenden Blogbeitrag Grenzgänger Teil II

 

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