Kinderbetreuungsgeld - Teil 2: Zuverdienstgrenzen, partnerschaftlicher Bezug
Autor: Mag. Stephan Mair
Datum: 27. Juli 2018
Teil 1: Anspruch, Pauschalsystem, Einkommensersatzsystem - lesen Sie mehr
Seit 1. März 2017 gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes. Im letzten Beitrag haben wir Sie über Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsdauer informiert. Lesen Sie mehr über die unterschiedlichen Zuverdienstmöglichkeiten, aber auch eine mögliche Verlängerung der Anspruchsdauer.
Pauschalsystem – maximal 16.200,- Euro Zuverdienst
Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld dürfen 16.200,- Euro verdient werden.
Allerdings gibt es auch eine individuelle Zuverdienstgrenze: Sie beträgt 60 Prozent der Einkünfte aus jenem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Wird die individuelle Zuverdienstgrenze höher berechnet als mit 16.200,- Euro, gilt der andere, auf die Person bezogene Betrag.
Für die Zuverdienstgrenze relevant sind:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Nicht berücksichtigt werden steuerfreie Einkünfte und „Sonstige Bezüge“ nach § 67 Einkommensteuergesetz (zum Beispiel das 13. und 14. Gehalt).
Nur 6.800,- Euro dazu verdienen beim Einkommensersatzsystem
Wird einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen, ist die Zuverdienstgrenze niedriger – maximal 6.800,- Euro können dann pro Kalenderjahr verdient werden. Außerdem dürfen während des gesamten Bezugszeitraumes keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Einkünfte plus 30 Prozent = Zuverdienstgrenze
Bitte beachten Sie: Um die Zuverdienstgrenze zu berechnen, werden alle Einkünfte um 30 Prozent erhöht. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt eine Erhöhung um 15 Prozent. Damit werden das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge pauschal berücksichtigt.
Diese Erhöhung betrifft beide Kinderbetreuungsgeld-Systeme: Um die individuelle Zuverdienstgrenze (Pauschalsystem) zu berechnen aber auch um den laufenden Zuverdienst zu ermitteln.
Zu viel Zuverdienst – weniger Kinderbetreuungsgeld
Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, verringert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld um den Überschreitungsbetrag. Dieser Betrag wird mit Bescheid zurückgefordert. Maximal ist dabei das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurück zu zahlen, das in diesem Jahr des höheren Zuverdienstes zu Unrecht bezogen wurde.
Beide Elternteile beziehen Kindergeld: längerer Anspruch, Partnerschaftsbonus
Wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen, verlängert sich die Anspruchsdauer:
- beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld: 456 bis 1063 Tage ab Geburt des Kindes – dem zweiten Elternteil sind dabei zwischen 91 und 212 Tage als Partnertage unübertragbar vorbehalten
- beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld: 426 Tage ab Geburt des Kindes – dabei sind dem zweiten Elternteil 61 Tage als Partnertage unübertragbar vorbehalten
Ein Wechsel des Bezuges kann grundsätzlich nur zweimal erfolgen – dadurch ergeben sich maximal drei Bezugsblöcke. Jeder dieser Blöcke muss mindestens 61 aufeinanderfolgende Tage dauern.
Beide Elternteile können beim erstmaligen Wechsel auch gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld erhalten – maximal jedoch 31 Tage. Die gesamte Anspruchsdauer reduziert sich dann um jene Tage, für die gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Wenn beide Elternteile annähernd gleich lang Kinderbetreuungsgeld bekommen, ist auf Antrag je Elternteil ein einmaliger Partnerschaftsbonus von 500,- Euro möglich.