Mehr Rechtssicherheit durch das Sozialversicherungszuordnungsgesetz (SV-ZG)
Autor: Daniela Santner, LLM.oec. BA
Datum: 11. März 2019
Selbstständig oder Dienstnehmer – diese Frage stellt sich immer wieder. Durch das SV-ZG sind die GKK, SVA und SVB verpflichtet, sich gegenseitig bei der Versicherungszuordnung abzustimmen. Dadurch soll es mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von unselbstständigen und selbständigen Tätigkeiten in der Sozialversicherung geben.
Dabei kommt eine Vorabprüfung, eine freiwillige Prüfung oder eine Prüfung auf Grund einer drohenden Umqualifizierung in Frage.
Drohende Umqualifizierung – Einleitung des Verfahrens
Wird im Rahmen einer Amtshandlung (zB GPLA-Prüfung) festgestellt, dass ein bisher bei der SVA/SVB Versicherter bei der GKK zu versichern ist, muss die SVA/ SVB sofort darüber informiert werden. Es werden gemeinsam Erhebungen durchgeführt und die Zuordnung überprüft.
Vorabprüfung bei bestimmten Tätigkeiten
Bei bestimmten Gewerben und neuen Selbstständigen ist bei Versicherungsanmeldung eine Vorabprüfung durchzuführen. Die dafür infrage kommenden Gewerbe werden in einer Liste angeführt. Diese Liste kann online abgerufen werden.[i] Darunter fallen beispielsweise Regalbetreuung, Botendienste oder das Befüllen von Verkaufsautomaten. Die SVA/SVB hat die GKK über die Neuanmeldung zu informieren. Es kommt zur Erhebung mittels Fragebogen und zur Zuordnungsprüfung.
Auch Zuordnungsprüfung auf Antrag möglich
Für den Versicherten oder Auftraggeber besteht auch die Möglichkeit, die versicherungsrechtliche Zuordnung auf Antrag überprüfen zu lassen.
Mögliche Ergebnisse der Zuordnungsprüfung
Nach Abschluss der Zuordnungsprüfung ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Es liegt eine Pflichtversicherung bei der SVA/SVB vor. Dies wird mittels Bescheid festgestellt.
- Es wird eine Pflichtversicherung bei der GKK festgestellt. Auf Verlangen erlässt die GKK darüber einen Bescheid.
- Die GKK und SVA/SVB sind sich nicht einig über die Zuordnung. Es wird ein Bescheid von der GKK über die Pflichtversicherung erlassen. Die SVA/SVB hat ein Beschwerderecht.
Zuordnung hat Bindungswirkung
Die Behörden sind an die jeweilige Zuordnung gebunden. Keine Bindungswirkung besteht, wenn die Zuordnung auf Grund von Falschaussagen erfolgt ist oder sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat.
Nachträgliche Neuzuordnung – SVA/SVB überweist Beiträge an GKK
Kommt es zu einer nachträglichen Neuzuordnung werden die an die SVA/SVB bezahlten Beiträge an die zuständige GKK überwiesen. Die GKK muss die von der SVA/SVB erhaltenen Beiträge anrechnen. Wurden zu viele Beiträge bezahlt, wird der Betrag an den Versicherten zurückbezahlt.
[i] https://www.svagw.at/cdscontent/load?contentid=10008.645589&version=1509629189