Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die neuen EU-Vorgaben
Autor: Kathrin Pfeffer
Datum: 02. November 2023
Die Europäische Union setzt bei der zur Umsetzung des Green Deals auf die Einbindung von Unternehmen und überarbeitet die nichtfinanzielle Berichterstattung der Unternehmen. Ziel ist es dadurch tiefgreifende Änderungen von Unternehmensstrukturen und Unternehmensprozessen zu erreichen, um auf diese Weise den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern. Lesen Sie mehr dazu in unserem Blogbeitrag.
Die Schlagwörter dazu lauten Environmental (E), Social (S), Governance (G) und daher liegt der Fokus auf einer Verbesserung dieser Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte in Richtung „Nachhaltigkeit“. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll dazu führen, dass Unternehmen für die Öffentlichkeit durch die Offenlegungsverpflichtung anhand von Kennzahlen/ Informationen etc. betreffend Ihrer Nachhaltigkeit bewertbar und messbar werden.
Anhand der neuen Richtlinie (CSRD) möchte die EU eine Vorreiterrolle bei der Festlegung nachhaltiger Standards einnehmen. Das bedeutet, dass Unternehmen in naher Zukunft dazu verpflichtet sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen.
Was sind die neuen Regeln?
Mit dieser neuen Vorgabe wird die bestehende Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung von 2014 geändert. Die Neuerung führt zu einer detaillierteren Berichtspflicht und legt fest, dass ein größerer Kreis von Unternehmen (zukünftig auch große Unternehmen im Sinne des UGB) die genannten Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren dokumentieren müssen. Es werden einheitliche europäische Berichtsstandards und das Reporting nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit vorgegeben. Die Vorschrift führt auch eine Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein und verbessert die Zugänglichkeit der Informationen, indem sie deren Veröffentlichung in einem digitalen und maschinenlesbaren Format im Lagebericht vorschreibt. Ziel ist, eine Verbesserung des Zugangs zu nicht-finanziellen Informationen, effizientere Offenlegung und die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung (Jahresabschluss) zu heben. Sobald die Richtlinie eingeführt wurde, sollen Organisationen nicht mehr wählen können, wo sie die Informationen veröffentlichen. Die geforderten Angaben sollen zukünftig im Lagebericht des Geschäftsberichts enthalten sein. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionierung und Verlust von Investitionen/ Finanzierungsmöglichkeiten.
Was bedeutet Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Die Richtlinie verlangt die Offenlegung aller Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen der Tätigkeit erforderlich sind. Dazu gehört die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie, die Erläuterung der gesetzten Ziele zu Nachhaltigkeitsbelangen und deren Fortschritt als auch die Hauptrisiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen. Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen enthalten. Falls ein Unternehmen Details aus Wettbewerbsgründen nicht nennen will, müssen diese nicht veröffentlicht werden, sofern es das zuständige Mitgliedsland erlaubt. Bei der Berichterstattung gilt der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit. Unternehmen müssen darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung auswirken, als auch wie diese Themen die Menschen, Stakeholder und die Umwelt beeinflussen. Das heißt, sie müssen zur Outside-In als auch zur Inside‑Out Perspektive Stellung nehmen. Sachverhalte sind als wesentlich einzustufen, wenn sie sich entweder auf den Geschäftserfolg auswirken, oder aus ökologischen oder sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind. Zusätzlich wird es zukünftig auch Nachhaltigkeitskennzahlen (KPIs) zur bessere Vergleichbarkeit geben, wie zB CO² Ausstoß, Taxonomiekonformität der APEX, OPEX, Umsätze, usw.
Wen betrifft die Richtlinie?
Die Richtlinie betrifft zukünftig alle großen Unternehmen und Konzerne unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung und alle anderen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Ein großes Unternehmen bezeichnet eine Einheit, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet: Nettoumsatz von 40 Millionen Euro, Bilanzsumme von 20 Millionen Euro und 250 beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahres. In Bezug auf nicht europäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. € erzielen sowie mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Im Falle von Konzernen ist das Tochterunternehmen von der Richtlinie ausgenommen, sofern die Muttergesellschaft diese in ihren Lagebericht aufnimmt, welcher der Richtlinie entspricht. Auf den Einbezug der Tochtergesellschaft muss im Lagebericht verwiesen werden.
Wie wird die Umsetzung überprüft?
Es ist eine verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einem unabhängigen Dritten in Übereinstimmung mit den anerkannten Prüfstandards vorgesehen. Die bisherigen freiwilligen Prüfungen, die viele Unternehmen bereits durchführen haben lassen, werden durch eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit ersetzt. Es ist anzunehmen, dass diese externen Prüfungen großteils im Zuge der Abschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer erledigt werden.
Ab wann müssen die Vorgaben angewandt werden?
Es ist vorgesehen, dass die CSRD bis Ende 2023 ins österreichische Recht umgesetzt wird. Für Unternehmen, die bereits von der zuvor geltenden Richtlinie betroffen sind, ist die Anwendung ab 2024 vorgesehen. Bei Unternehmen, die derzeit nicht unter die Berichtspflichten fallen, gilt die Anwendung grundsätzlich ab 2025.
Tipp:
Auch wenn noch nicht alle Fragen zur zukünftigen Umsetzung der Vorgaben (CSRD, ESRS) beantwortet sind, ist es für die unmittelbar (wie auch mittelbar über Kunden/ Lieferantenbeziehungen) betroffenen Unternehmen wichtig, sich mit dem Thema frühzeitig zu befassen, um die erforderliche Berichtspflicht, welche eine umfassende Recherchepflicht und Dokumentationspflicht mit sich bringt, fristgerecht umsetzen zu können. Wir stehen bei Rückfragen jederzeit für Sie zur Verfügung und begleiten Sie hierbei gerne.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.