Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Autor: Dr. Lukas Haigermoser LL.M.oec
Datum: 21. Oktober 2019
Mit dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) wird die Absicht verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern.
Betriebsgründung: Die Befreiung bezieht sich auf
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Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, welche unmittelbar durch die Neugründung anfallen
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Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch
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Grunderwerbssteuer sowie die Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch in Zusammenhang mit Einbringung von Grundstücken
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Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), welche für einen Zeitraum von max. zwölf Monaten für beschäftigte ArbeitnehmerInnen anfallen
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KFZ-Um- und Anmeldung
Betriebsübertragung: Folgende Kosten entfallen
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Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
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Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
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Grunderwerbssteuer, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt
Welche Voraussetzungen gibt es für die die Betriebsneugründung bzw. die Betriebsübertragung?
Eine Neugründung eines Unternehmens liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur neu geschaffen wird. Die Betriebsübertragung erfolgt, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers stattfindet. Der Inhaber des Betriebs (Neugründer oder Übernehmer) darf keine gleichartige selbständige Tätigkeit in den letzten fünf Jahren ausgeübt haben.
Was ist eine gleichartige selbstständige Tätigkeit?
Die Gleichartigkeit der Tätigkeit hängt nicht vom Wortlaut ab, sondern hängt damit zusammen, ob die neue selbständige Betätigung in die gleiche Branche fällt, wie jene zuvor.
Wie kommen Sie zur Gebührenbefreiung und Begünstigung?
Für die Inanspruchnahme der Begünstigung ist die Erklärung gem. § 4 bzw. § 5a iVm § 4 NeuFöG (Formular NeuFö2) zu unterschreiben und den zuständigen Behörden vorzulegen. Diese Erklärung kann seit dem 31. Juli 2017 auch elektronisch über das Unternehmer Service Portal übermittelt werden. Aussteller des amtlichen Formulars ist jene gesetzliche Berufsvertretung (meistens die zuständige Branchenvertretung bei der Wirtschaftskammer), welche der Betriebsinhaber zuzurechnen ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Wird das Formular von uns als Steuerberater der Berufsvertretung vorgelegt, kann das geforderte Beratungsgespräch bei der Berufsvertretung entfallen, da wir im Zuge der steuerlichen Vertretung alle relevanten Themen der Unternehmensgründung mit dem Klienten gemeinsam erarbeiten.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wir unterstützen Sie gerne in allen Belangen der Unternehmensgründung und stehen Ihnen beratend zur Seite.