Pauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer
Autor: Alexandra Egger LLM.oec.
Datum: 25. Juli 2019
Bei den Pauschalierungen ist zwischen einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Pauschalierungsmöglichkeiten zu unterscheiden. Für jede dieser Steuern ist die Inanspruchnahme einer Pauschalierungsvariante unabhängig voneinander möglich.
Ob eine Pauschalierung in der Einkommensteuer zu einer Erleichterung und eventuell auch zu einem Steuervorteil führt, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Betriebsausgabenpauschalierung in der Einkommensteuer
Selbständige (vor allem Freiberufler) und Gewerbetreibende können bei der Betriebsausgabenpauschalierung ihre Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes berechnen – die Einnahmen müssen daher weiterhin ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Innerhalb der Betriebsausgabenpauschalierung spricht man von der sogenannten „Basispauschalierung“ und der „Branchenpauschalierung“.
Sind die Voraussetzungen mehrerer Pauschalierungen erfüllt, kann frei gewählt werden, welche Pauschalierung in Anspruch genommen wird.
Basispauschalierung
Damit die Basispauschalierung in Anspruch genommen werden kann, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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Es besteht keine Pflicht zur Buchführung und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt (AGs und GmbHs sind daher von der Basispauschalierung ausgeschlossen).
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Die Umsätze aus dem Vorjahr betragen nicht mehr als 220.000 EUR.
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Aus der Steuererklärung geht hervor, dass von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird.
Anmerkung: Eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf parallel geführt werden.
Die Betriebsausgaben können mit 12% der Umsätze (höchstens aber 26.400 EUR) angesetzt werden.
Bei kaufmännischer oder technischer Beratung, sonstiger selbständiger Arbeit (vermögensverwaltende Tätigkeit, dienstnehmerähnliche Tätigkeit eines wesentlich Beteiligten), sowie schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender und erzieherischer Tätigkeit reduziert sich der Prozentsatz auf 6% der Umsätze.
Mit dem Pauschale sind insbesondere folgende Betriebsausgaben abgedeckt: Abschreibungen, Restbuchwerte abgehender Anlagen, Investitionsfreibeträge, Miete und Pacht, Post und Telefon, Betriebsstoffe, Fremdmittelkosten, Energie und Wasser, Werbung, Rechts- und Beratungskosten, Provisionen, Büroausgaben, Versicherungsprämien (ausgenommen SV-Beiträge), Betriebssteuern, Instandhaltung, Reinigung durch Dritte, Kraftfahrzeugkosten, Reisekosten, Trinkgelder
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale sind folgende Aufwendungen in tatsächlicher Höhe absetzbar: Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten, Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten, Fremdlöhne, SV-Beiträge und die Beiträge für die Selbstständigenvorsorge, Reise- und Fahrtkosten (soweit sie in gleicher Höhe ersetzt wurden), Umsatzsteuer bei Bruttoverrechnung, Grundfreibetrag
Anmerkung: Die in tatsächlicher Höhe abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.
Branchenpauschalierung
Nichtbuchführende Gewerbetreibende können ihr steuerliches Ergebnis aufgrund einer Verordnung aus dem Jahr 1989 nach Durchschnittssätzen ermitteln. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – vom Bandagisten bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die exakte Liste ist in einer Verordnung enthalten und abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1990_55_0/1990_55_0.pdf
Voraussetzungen ab dem 1.1.2018:
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Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt.
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Die neben den pauschalierten Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.
Neben den Durchschnittssätzen sind noch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen: Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Fremdlöhne, Abschreibungen, steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven, Dotierung von Abfertigungsansprüchen, Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon, abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Grundfreibetrag
Daneben bestehen noch zahlreiche weitere Branchenpauschalierungen, die in folgende Gruppen zusammengefasst werden:
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
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Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe (Gewerbeberechtigung muss für das ganze Wirtschaftsjahr vorliegen – Betriebe, die bloß eine reduzierte Gewerbeberechtigung benötigen sind von dieser Anwendung ausgeschlossen)
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Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler (zB der Handel mit Lebensmittel, Rauchwaren, Bekleidung oder Hygieneartikel)
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Drogisten (Spezialgeschäft des Einzelhandels mit einem überwiegenden Sortimentsschwerpunkt bei kosmetischen, chemisch-pharmazeutischen und Naturkostenerzeugnissen)
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Handelsvertreter (zB Versicherungsvertreter)
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Künstler und Schriftsteller
Anmerkung: Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bei beiden Pauschalierungsarten nicht möglich – der Grundfreibetrag in der Höhe von 13% (höchstens 3.900 EUR) steht aber weiterhin zu.