Pauschalierung im Rahmen der Umsatzsteuer
Autor: Alexandra Egger LLM.oec.
Datum: 16. September 2019
Neben der Pauschalierung in der Einkommensteuer besteht auch im Bereich der Umsatzsteuer eine Pauschalierungsoption. Die Pauschalierung in der Umsatzsteuer kann auch gewählt werden, wenn im Bereich der Einkommensteuer von einer Pauschalierung abgesehen wird, da die Inanspruchnahme einer Pauschalierungsvariante für jede dieser Steuern unabhängig voneinander möglich ist. Ob eine Pauschalierung in der Umsatzsteuer zu einer Erleichterung führt und eventuell auch zu einem Steuervorteil, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Pauschalierungsoptionen in der Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es verschiedene Pauschalierungsoptionen. Die Vorsteuern werden dabei in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Umsatz berechnet, weshalb die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Umsätze weiterhin bestehen bleibt. Neben dem Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (Basispauschalierung) besteht für ausgewählte freiberuflich tätige Unternehmer und bestimmte nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende auch die Möglichkeit, ihre Vorsteuern auf Grund bestimmter Verordnungen zu pauschalieren (Branchenpauschalierung).
Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger mit mehreren Betrieben kann für jeden Betrieb gesondert über die Anwendung einer Pauschalierung entscheiden.
Basispauschalierung (Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen)
Gewerbetreibende und Selbständige können die Basispauschalierung bei Erfüllung folgender Voraussetzungen in Anspruch nehmen:
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Die Umsätze aus dem Vorjahr betragen nicht mehr als 220.000 EUR.
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Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt.
Anmerkung: Auch bei Betriebseröffnung ist die Anwendung der Basispauschalierung möglich, wenn die Umsatzgrenze der zu wählenden Pauschalierung im ersten Jahr voraussichtlich nicht überschritten wird.
Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (höchstens 3.960 EUR) zu berechnen. Unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften (wie zB aus dem Verkauf von Anlagegütern) sind vom Gesamtumsatz abzuziehen.
Zusätzlich können bestimmte Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe angesetzt werden: Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen abnutzbarer Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.100 EUR netto, Vorsteuern bzw. EUSt für eingekaufte Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten und Vorsteuern für Fremdlöhne (soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden)
Branchenpauschalierung (Vorsteuerabzug auf Basis weiterer Pauschalierungsverordnungen)
Anstelle der Basispauschalierung besteht für ausgewählte Unternehmer auch die Möglichkeit einer Branchenpauschalierung. Die exakte Liste ist einer Verordnung enthalten (abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1983_627_0/1983_627_0.pdf) und unterscheidet zwischen folgenden Gruppen:
Freiberuflich tätige Unternehmer
Diese Form der Vorsteuerpauschalierung steht zu, sofern die Umsätze aus dem Vorjahr nicht mehr als 255.000 EUR betragen.
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Tierärzte 4,9%,
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Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder 1,7%
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Ziviltechniker 2,8%
Zusätzlich zur Pauschale können die Vorsteuern bzw. EUSt für die Lieferung von abnutzbaren Anlagegütern mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten über 400 EUR geltend gemacht werden. Wirtschaftstreuhänder können zudem die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abziehen.
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
Handels- und Gewerbetreibenden, für die keine Buchführungspflicht besteht, steht diese Form der Vorsteuerpauschalierung zu. Führt ein Unternehmer freiwillig Bücher, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Für die Anwendbarkeit dieser Pauschalierung gibt es keine Umsatzgrenzen.
Die Verordnung erstreckt sich auf 67 angeführte Berufsgruppen in den Bereichen Gewerbe, Handel, Fremdenverkehr und Industrie. Die Prozentsätze der anzuwendenden Durchschnittssätze liegen zwischen 0,3% und 7%, weshalb hier ein Blick in die entsprechende Verordnung nicht erspart bleibt.
Zusätzlich zur Pauschale können die Vorsteuern bzw. EUSt für die Anschaffung und Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer und Anschaffungskosten über 400 EUR geltend gemacht werden. Zudem sind für manche Berufsgruppen Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh- und Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt, abzugsfähig.
Anmerkung: Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel) kommt der Durchschnittssatz zur Anwendung, in dessen Berufsgruppe der überwiegende Umsatzanteil fällt. Werden die Umsätze getrennt voneinander aufgezeichnet, können beide Durchschnittssätze angewendet werden.
Daneben gibt es noch einige Pauschalierungsverordnungen für Drogisten, Handelsvertreter, Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler, Künstler und Schriftsteller, Einstellen fremder Pferde