Private Nutzung von Kraftfahrzeugen
Autor: Birgit Wegmayr LLM. oec.
Datum: 13. August 2018
Klarheit zur Kfz-Nutzung von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
Eine Verordnung vom 19. April 2018 regelt, wie der geldwerte Vorteil bewertet wird, wenn wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer Firmenautos auch privat nutzen. Die Bewertung ist nun an jene der Dienstnehmer angeglichen.
Verordnung gilt ab 2018
Die neue Verordnung ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 erstmalig anzuwenden und gilt für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wesentlich beteiligt ist ein Geschäftsführer, wenn er
- mit mehr als 25 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist,
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und
- alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen.
Zwei Varianten, um den geldwerten Vorteil zu berechnen
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung muss ermittelt werden, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein Kraftfahrzeug der Gesellschaft betrieblich und privat nutzt.
Um den geldwerten Vorteil zu bestimmen, gibt es zwei Varianten:
-
Wie bei Dienstnehmern wird beim Gesellschafter-Geschäftsführer die Sachbezugswerteverordnung angewendet. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung beträgt 1,5 oder 2 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 720,- oder 960,- Euro monatlich.
Der Prozentsatz für die Bewertung richtet sich nach dem CO2-Emissionswert des Fahrzeuges. Für Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von Null ist kein Sachbezug anzusetzen.
-
Der geldwerte Vorteil wird anhand der tatsächlichen privaten Aufwendungen berechnet. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die durch die private Nutzung entstehen und von der Kapitalgesellschaft bezahlt werden.
Der Anteil der privaten Fahrten ist unbedingt nachzuweisen – das kann zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch erfolgen.
Sachbezug vs. tatsächliche Kosten: je nach Situation entscheiden
Es sollte immer individuell entschieden werden, was vorteilhafter ist: Entweder durch den Sachbezug den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung zu ermitteln oder durch die tatsächlichen Kosten.
In jedem Fall bringt die Verordnung Vorteile für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die Elektrofahrzeuge auch privat nutzen: Wie bei Dienstnehmern ist dafür kein Sachbezug anzusetzen.