PV Anlagen und Steuerrecht
Autor: MMag. Dr. Anton Kaiser
Datum: 26. April 2023
Die gravierenden Energiepreiserhöhungen in den letzten Monaten, insbesondere auch beim Strom, sowie die zahlreichen Fördermöglichkeiten haben zu einem Nachfrageboom bei Photovoltaik (PV) Anlagen geführt. Wird der selbst erzeugte Strom nicht zur Gänze selbst verbraucht, sondern auch ins Netz eingespeist (sog. Überschusseinspeiser) und an Energieversorgungsunternehmen verkauft, stellen sich Fragen nach möglichen steuerlichen Konsequenzen. Im Folgenden werden nur Grundsätze dargestellt. Für eine individuelle Beratung stehen wir als Steuerberater gerne zur Verfügung.
Einkommensteuer
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung im § 3 Abs 1 Z 39 EstG eingeführt, wonach „die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus PV Anlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen PV Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.“ Einkünfte sind der Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist unter Engpassleistung die sog. Modulspitzenleistung zu verstehen.
Werden bei einer Anlage bis zu 25 kWp mehr als 12.500 kWh pro Jahr ins öffentliche Netz eingespeist, tritt grundsätzlich Einkommensteuerpflicht ein, und zwar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Werden sonst ausschließlich nichtselbständige Einkünfte erzielt, steht der Veranlagungsfreibetrag von € 730,-- p.a. zu und ergibt sich keine Steuerpflicht. Werden sonst andere Einkünfte, z.B. aus selbständiger Arbeit erzielt, steht kein Veranlagungsfreibetrag zu und ergibt sich sofort eine Steuerpflicht.
Sind z.B. Ehegatten Eigentümer der Liegenschaft steht der Freibetrag beiden natürlichen Personen zu. Gibt es mehrere Anlagen/Liegenschaften sind die verkauften Strommengen zusammen zu zählen.
Hat die PV Anlage eine Leistung von mehr als 25 kWp, sind die Gewinne aus der Einspeisung einkommensteuerpflichtig und steht der Freibetrag von 12.500 kWh p.a. nicht zu.
Bei der Gewinnermittlung ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip zu beachten, gegebenenfalls auch die Möglichkeiten einer Pauschalierung. Bei den Betriebsausgaben ist die private Nutzung der Anlage entsprechend zu berücksichtigen, in der Regel auch der Gewinnfreibetrag von 15 %.
Umsatzsteuer
Unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung (z.B. Steuerbefreiung bis 12.500 kWh) sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig mit 20 %. Bei Lieferungen an Energieversorgungsunternehmen gilt das sog. Reverse Charge System, wonach die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Die der Anlage für den Privatverbrauch entnommene Menge an Strom ist in diesen Fällen als Entnahmeeigenverbrauch zu besteuern. Die Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten im Zeitpunkt der Entnahme, bestehend aus dem ertragsteuerlich auszuscheidenden Privatanteil der Abschreibungen und der anteiligen laufenden bzw. sonstigen Aufwendungen (Betriebskosten).
Bei Gesamtumsätzen bis € 35.000,-- (netto) im Jahr kommt grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wonach die Stromlieferung von der Umsatzsteuer befreit ist und daher auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Auf diese Kleinunternehmerregelung kann verzichtet und zur Steuerpflicht mit Möglichkeit des Vorsteuerabzuges optiert werden. Weiters ist für die Frage der Gesamtumsätze auch in Betracht zu ziehen, ob daneben noch andere unternehmerische Umsätze (z.B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung) erzielt werden.
Sozialversicherung
Jahresgewinne, welche die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze (ab 2023 monatlich € 500,91 mal 12 = € 6.010,92) überschreiten, lösen auch eine Sozialversicherungspflicht als neuer Selbständiger aus.
Elektrizitätsabgabe
Die Überschusseinspeisung von Strom in das öffentliche Netz an ein Elektrizitätsunternehmen ist grundsätzlich nicht steuerbar.
Resümee
In ertragsteuerlicher Hinsicht werden die meisten privaten Photovoltaikanlagen ohne steuerliche Folgen bleiben, da die anlagenbezogene Freigrenze und der persönliche Freibetrag relativ hoch sind und zu einer Einkommensteuerbefreiung führen.
Betreffend die Umsatzsteuer kann in der Regel die Kleinunternehmerbefreiung angewendet werden. Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und zur Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug optiert werden soll.
Für eine weiterführende steuerliche Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.