Spendenbegünstigung, Sonderausgaben
Autor: Dr. Lukas Haigermoser LL.M.
Datum: 30. April 2018
Spenden in der Arbeitnehmerveranlagung – automatische Berücksichtigung
Viele Organisationen sind auf finanzielle Unterstützung angewiesen, um wirtschaftlich überleben zu können. Damit in Österreich mehr gespendet wird, gibt es einen steuerlichen Anreiz: Spenden sind unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Aber was ist dabei zu berücksichtigen? Und was muss wer dem Finanzamt melden?
Spenden sind freiwillige Zuwendungen und zählen daher grundsätzlich nicht zu den steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben. Da Spenden jedoch für sehr viele gemeinnützigen Rechtsträger existenziell sind, gibt es Ausnahmen von dieser Grundregel dadurch soll jährlich mehr gespendet werden.
Maximal 10 Prozent, an begünstigte Organisationen: Spenden sind steuerlich absetzbar
Spenden können steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe unter folgenden Bedingungen abgesetzt werden:
- Die Spenden gehen an begünstigte Organisationen, die im Einkommenssteuergesetz genannt sind.
- Maximal 10 Prozent des Gewinnes oder des Einkommens des laufenden Wirtschaftsjahres werden gespendet.
Die Liste der begünstigten Spendenempfänger wurde in den vergangenen Jahren sukzessiv erweitert und umfasst:
- Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen
- Tierheime
- freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände
- Organisationen, die Kunst und Kultur fördern
Steuerlich begünstigte Organisationen – Liste des BMF
Steuerlich begünstigt sind ausschließlich jene Organisationen, die auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen gelistet sind. Für die Aufnahme in diese Liste ist für ganz Österreich das Finanzamt Wien 1/23 zuständig. Nach einem Antrag bestätigt die Behörde durch einen Feststellungsbescheid, ob die Voraussetzungen für den Spendenabzug vorliegen.
Die Liste der begünstigten Organisationen finden Sie unter:
https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp
Arbeitnehmerveranlagung: Spenden werden übernommen
Das Abgabenänderungsgesetz 2015/2016 ermöglicht eine automatische Arbeitnehmerveranlagung. Steuerlich begünstigte Spenden müssen nun nicht mehr in der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Die Finanzverwaltung übernimmt die Daten, die die Spendenorganisationen übermitteln, automatisiert als Sonderausgaben in den Steuerbescheid.
Spendenempfänger leiten Identifikationsdaten weiter
Spendenorganisationen sind verpflichtet, über Finanz-Online eine Meldung an die Finanzverwaltung zu schicken. Grundlage für diese Meldung sind Identifikationsdaten, die vom Spender bekannt gegeben werden: Vorname, Nachname und Geburtsdatum. Die Meldepflicht gilt für alle Spenden, die ab dem 1. Jänner 2017 erhalten wurden.
Keine automatische Erfassung von Firmenspenden
Diese Regelung betrifft allerdings nur Spenden natürlicher Personen, die als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Betriebliche Spenden werden nicht erfasst – sie sind somit weiterhin als Betriebsausgaben in den Steuererklärungen anzuführen.
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum bekannt geben
Für den Spender gilt: Soll die Spende in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden, muss er dem Spendenempfänger seinen Vor- und Nachnamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Wenn er seine Identifikationsdaten nicht bekannt gibt, wird die Spende nämlich nicht automatisch als Sonderausgabe übernommen. Der Großteil der begünstigten Organisationen hat dafür bereits Zahlscheine und Spendenmailings entsprechend angepasst.