Die richtige Lösung.

Stille Beteiligung (stille Gesellschaft)

Autor: Kathrin Pfeffer, Dr. Lukas Haigermoser
Datum: 28. August 2024

Eine stille Gesellschaft ist eine Form der Beteiligung an einem Unternehmen, bei der eine Person (natürliche oder juristische) still, also ohne öffentliche Bekanntmachung, am Geschäft eines anderen Unternehmens teilnimmt. Diese Form der Beteiligung wird als "still" bezeichnet, da die Beteiligung in der Regel nicht nach außen hin erkennbar ist. Der stille Gesellschafter beteiligt sich finanziell am Unternehmen und erwirbt dadurch einen Anspruch auf Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung. Dennoch bleibt der Gesellschafter im Hintergrund, seine Rolle ist nicht öffentlich bekannt, und er ist nicht als Teilhaber des Unternehmens erkennbar. Die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft besitzt keine Rechtsfähigkeit. Das bedeutet, dass sie weder Rechte erwerben, noch Verbindlichkeiten eingehen kann, sie ist auch nicht insolvenzfähig. Alleiniger Rechtsträger ist das Unternehmen an welchem man still „beteiligt“ ist.  

Gründung

Die stille Gesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages über die stille Gesellschaft. Es bestehen dabei keine Formvorschriften, dennoch empfiehlt sich die Erstellung eines schriftlichen Vertrags. Ein Stammkapital oder Mindestkapital ist nicht notwendig. Außerdem wird die stille Gesellschaft nicht ins Firmenbuch eingetragen und führt keinen Firmenwortlaut, da sie nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. 

Haftung

Der stille Gesellschafter haftet nur bis zur Höhe ihrer eingezahlten oder rückständigen Einlage für Verluste. Eine Rückzahlung des bezogenen Gewinns aufgrund späterer Verluste ist nicht verpflichtend. Solange die Einlage durch Verlust gemindert ist, wird der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlusts verwendet. Nicht behobener Gewinn vermehrt die Einlage nicht, es sei denn, es wurde etwas Gegenteiliges vereinbart.

Typische stille Gesellschaft

Typische stille Gesellschafter beteiligen sich in der Regel ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens, eine Berechtigung zur Geschäftsführung besteht dabei nicht. Ihre steuerliche Einordnung erfolgt als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß dem Einkommenssteuergesetz (EStG), weshalb sie in der jährlichen Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Es ist zu beachten, dass für typische stille Gesellschafter grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht besteht und die Einkommensbesteuerung nach dem allgemeinen progressiven Steuertarif erfolgt (kein Sondersteuersatz von 27,5%). Für das Unternehmen, an welchem man beteiligt ist, führt die Auszahlung des Gewinnanspruches an den stillen Gesellschafter zu einer steuerwirksamen Betriebsausgabe.

Atypische stille Gesellschaft

In einer atypischen stillen Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter erweiterte Rechte eingeräumt, die über die gesetzlich vorgesehenen hinausgehen. Dies führt dazu, dass der stille Gesellschafter nicht nur am wirtschaftlichen Ergebnis, sondern auch am Vermögen des Unternehmens beteiligt wird und/oder Geschäftsführungsbefugnis hat. Durch diese Regelungen wird der stille Gesellschafter steuerlich als Mitunternehmer behandelt, wodurch entweder Einkünfte als aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vorliegen. Der atypisch stille Gesellschafter ist dabei vertraglich, wie auch steuerlich einem Gesellschafter einer OG oder KG gleichgestellt, je nach Ausgestaltung des Vertrages.
Atypische stille Gesellschafter erzielen somit betriebliche Einkünfte und unterliegen mit dem zugeteilten steuerlichen Ergebnis dem Einkommenssteuergesetz. Es besteht auch eine Sozialversicherungspflicht, insoweit durch die Beteiligung ein maßgebender Einfluss auf das Unternehmen ausgeübt wird. Für das Unternehmen, an welchem man beteiligt ist, führt die Auszahlung des Gewinnanspruches nicht zu einer steuerwirksamen Betriebsausgabe, sondern es handelt sich um eine reine Gewinnbeteiligung zwischen den Gesellschaftern.

Umsatzsteuer

Solange die stille Gesellschaft nicht nach außen in Erscheinung tritt, unterliegt sie nicht den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Rechnungslegungspflicht

Da es sich um eine reine Innengesellschaft handelt, besteht keine Rechnungslegungspflicht. Am Ende jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn und Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ist auszuzahlen (je nach vertraglicher Regelung).

Kontrollrecht des stillen/atypisch stillen Gesellschafters

Der stille Gesellschafter hat das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses oder eine sonstige Abrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Schriften zu prüfen. Der atypisch stille Gesellschafter wird grundsätzlich vertraglich einem „normalen“ Gesellschafter eines Unternehmens gleichgestellt, was etwaige Kontrollrechte betrifft. Der atypisch stille Gesellschafter besitzt darüber hinaus grundsätzlich auch Stimmrechte, was bei der typisch stillen Beteiligung nicht der Fall ist.

Die stille oder atypisch stille Beteiligung ermöglichen eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten, was dazu führt, dass diese Art der Beteiligung zu gesellschaftsrechtlich- und/oder steueroptimalen Ergebnissen führen kann. 

Wir stehen für eine Beratung gerne zur Verfügung.

 

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.

 

 

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