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Verjährung im Steuerrecht

Autor: Daniela Santner LLM.oec. BA
Datum: 15. Juni 2020

Verjährung im Steuerrecht

Das Finanzamt kann Abgaben nicht zeitlich unbeschränkt festsetzen und einheben. Nach Ablauf bestimmter Fristen gelten diese als verjährt. Man unterscheidet dabei die Festsetzungsverjährung, Einhebungsverjährung und absolute Verjährung.

Festsetzungsverjährung

Bei der Festsetzungsverjährung verliert die Abgabenbehörde nach Ablauf bestimmter Fristen das Recht, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (zB bei der ESt, USt oder KÖSt). Für einige Abgaben gibt es spezielle Fristen:

  • Hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchssteuern 3 Jahre
  • Feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen ein Jahr

Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres

  • in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist (zB Umsatzsteuer 2019, Verjährungsbeginn 1.1.2020) oder
  • in dem die Ungewissheit beseitigt wurde (bei vorläufigen Bescheiden) oder
  • in dem das Ereignis eingetreten ist (bei rückwirkenden Ereignissen).

Durch außen erkennbare Handlungen zur Geltendmachung des Anspruches wird die Verjährung verlängert. Solche Handlungen können zB sein: Bescheide, Fragen des Finanzamtes, Außenprüfungen, Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen usw.

Wenn innerhalb der Verjährungsfrist derartige Handlungen stattfinden, verlängert sich die Frist um ein Jahr. Finden Handlungen in einem bereits verlängerten Jahr („Verlängerungsjahr“) statt, so kommt es zur Verlängerung um ein weiteres Jahr – maximal bis zur absoluten Verjährung.

Beispiel:

  • KÖSt 2007 > grundsätzlich mit Ablauf 2012 (5 Jahre)
  • Veranlagung KÖSt 2007 im Jahr 2008 > Verlängerung auf 2013
  • Aufhebung des KÖSt-Bescheides 2007 im Jahr 2009 > Verjährung 2013
  • Außenprüfung 2013 (im Verlängerungsjahr) > weitere Verlängerung auf 2014
  • Wiederaufnahme im Verlängerungsjahr 2014 > Verjährung 2015
  • Wiederaufnahme im Verlängerungsjahr 2015 > Verjährung 2016

Ob und wann eine Abgabe verjährt ist, muss immer im Zuge einer Überprüfung der Verlängerungshandlungen geklärt werden.

Absolute Verjährung

Nach Eintritt der absoluten Verjährung dürfen Abgaben nicht mehr festgesetzt werden. Absolute Verjährung tritt nach Ablauf von 10 Jahren ab Entstehung des Abgabenanspruches ein. Die absolute Verjährung kann nicht verlängert oder gehemmt werden. Bei vorläufigen Bescheiden beträgt die absolute Verjährung 15 Jahre.

Der Eintritt der Verjährung steht allerdings einer Abgabenfestsetzung in einem laufenden Verfahren nicht entgegen. So kann es in bestimmten Fällen auch nach Eintritt der Verjährung zu einer Abgabenfestsetzung kommen (zB Beschwerdevorentscheidung). Hier kann es unter Umständen sinnvoll sein, noch Anträge beim Finanzamt einzubringen oder aber auch zurückzuziehen. Die ideale Vorgangsweise muss immer im Einzelfall geprüft werden.

Einhebungsverjährung

Von der Einhebungsverjährung spricht man, wenn die Finanzbehörde das Recht verliert, eine bereits festgesetzte Abgabe einzuheben. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig wurde und dauert 5 Jahre.

Eine nach außen hin erkennbare Handlung führt zur Unterbrechung der Verjährung und die Frist beginnt neu zu laufen. Beispiele für derartige Handlungen können zB Mahnungen, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen oder auch Vollstreckungsmaßnahmen sein.

Bei der Einhebungsverjährung gibt es im Unterschied zu Festsetzungsverjährung keine absolute Verjährung. Daneben ist es nicht möglich, dass die Einhebungsverjährung kürzer ist als die Festsetzungsverjährung.

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