Wegzugbesteuerung – steuerliche Folgen eines (Wohn)Sitzwechsels
Autor: Dr. Magdalena Haring
Datum: 09. Dezember 2019
Wird dem österreichischen Staat aufgrund eines Wechsels der Ansässigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen bzw. Wirtschaftsgütern das Besteuerungsrecht entzogen, so besteuert der Fiskus grundsätzlich die während der Ansässigkeit in Österreich aufgelaufenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs. Ausnahmen gibt es für (Wohn)Sitz-Verlegungen und Überführungen von Wirtschaftsgütern in Länder der EU oder des EWR.
Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen
Zieht eine natürliche Person ins Ausland, so sind nach § 27 (6) die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Beteiligungen etc.) wie bei einer Veräußerung des Vermögens zu besteuern. Die Steuer wird allerdings nicht sofort festgesetzt, wenn der Umzug in einen EU oder EWR-Staat erfolgt und im Rahmen der Steuererklärung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wird das Kapitalvermögen später veräußert, so erfolgt die Festsetzung der Steuerschuld in Österreich. Im neuen Wohnsitzstaat gilt der gemeine Wert (Marktwert) im Zeitpunkt des Zuzugs als Anschaffungskosten. Somit ist sichergestellt, dass jeder Staat jene stillen Reserven besteuert, die im Zeitraum der jeweiligen Ansässigkeit erwirtschaftet wurden.
Besonders hinzuweisen ist auf die Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit dem Brexit: Im Falle eines ungeregelten Brexit ist Großbritannien ab Austrittsdatum wie ein Drittstaat zu behandeln. Die begünstigende Bestimmung der Nichtfestsetzung kann nicht in Anspruch genommen werden und es kommt zur sofortigen Besteuerung. Im Falle eines geregelten Brexit wird es längere Übergangsfristen geben. Für Personen, die vor dem Brexit nach Großbritannien gezogen sind und eine Nichtfestsetzung beantragt haben wird es nach Information des Finanzministeriums keine sofortige Besteuerung geben.[1]
Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen
Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen Betriebes ins Ausland überführt oder treten andere Umstände ein, die das Besteuerungsrecht des österreichischen Fiskus einschränken, so sind die in dem überführten Vermögen enthaltenen stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung steuerpflichtig. Wie bei natürlichen Personen war bis 2015 eine Nichtfestsetzung bis zur Veräußerung auf Antrag möglich. Ab 2016 ist nur noch das Ratenzahlungskonzept möglich: Die Abgabenschuld kann auf Antrag in 5 (bei Anlagevermögen) bzw. 2 (bei Umlaufvermögen) Jahresraten gezahlt werden, wenn:
- die Überführung innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen erfolgt und
- der Betrieb oder die Betriebsstätte in einen EU/EWR-Staat verlegt wird und
- die Beschränkung des Besteuerungsrechts gegenüber einem EU/EWR-Staat vorliegt
Erfolgt die Veräußerung vor Ablauf des Ratenzahlungszeitraumes, so sind die noch offenen Raten fällig zu stellen. Ebenso fällig werden die offenen Raten, wenn der Steuerpflichtige die Raten nicht rechtzeitig oder in zu geringer Höhe entrichtet, der Ort der Geschäftsleitung in ein Land verlegt wird, das nicht zur EU bzw. zum EWR gehört oder der Steuerpflichtige Insolvenz anmelden muss.
Auch für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen gilt im Zusammenhang mit einem ungeregelten Brexit:
- Eine Ratenzahlung kann ab Austritt nicht mehr angewandt werden.
- Offene Raten von früheren Überführungen von Wirtschaftsgütern ins Ausland werden nach Informationen der Finanz nicht fällig gestellt.
Verjährung
Ab 2016 wurde auch die Verjährung geändert: Während bis 2015 die 10-jährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Wegzugs zu laufen begann, ist ab 2016 eine Verjährung erst nach Ablauf von 10 Jahren ab der Veräußerung gegeben. Diese Regelung ist auch für schon früher erfolgte Nichtfestsetzungen relevant, womit diese einen rückwirkenden Charakter hat.
[1]Siehe https://www.bmf.gv.at/top-themen/brexit/steuern-brexit.html