Wissenswertes zum Thema Betriebsurlaub
Autor: Mag. Gerhard Unterberger
Datum: 03. Dezember 2024
Für Unternehmen und ihre Mitarbeiter ist entscheidend, regelmäßig eine Auszeit zu nehmen. Der Betriebsurlaub spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine bewusste Planung und Kommunikation sind dabei wichtig, um die positiven Effekte optimal zu nutzen. Derartige Urlaube sind aus Arbeitgebersicht deshalb günstig, da man geschäftlich ruhige Zeiten mit Urlaubsverbrauch abdecken kann.
Was gilt es zu beachten:
- Urlaubsvereinbarung im Voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Grundsätzlich an keine Formvorschrift gebunden, dringend empfohlen wird die Schriftlichkeit
- Maximal die Hälfte des Urlaubsanspruches darf als Betriebsurlaub vereinbart werden
- Ein Betriebsurlaub kann nicht vom Betriebsrat vereinbart werden
- Keine Urlaubsvereinbarung während Zeiten eines Krankenstandes, Pflegefreistellung oder sonstige Hintergründe
Es ist ratsam, einen Betriebsurlaub bereits bei Arbeitsbeginn zu vereinbaren.
Wird in der Praxis das Unternehmen wiederholt zu bestimmten Zeiträumen aufgrund eines Betriebsurlaubs geschlossen, dann besteht eine schlüssige Vereinbarung des Urlaubsverbrauchs der betroffenen Arbeitnehmer. Dieser kann also davon ausgehen, dass immer zu dieser Zeit Betriebsurlaub ist. Im Gegenzug könnten neu eintretende Arbeitnehmer diese Vereinbarung ablehnen und sich für diesen Zeitraum arbeitsbereit erklären. Dies hätte die Entgeltfortzahlung ohne Urlaubsverbrauch zur Folge.
Eine Formulierung im Einzelvertrag oder bereits im Dienstvertrag könnte lauten:
Es wird hiermit ausdrücklich vereinbart, dass der bzw. die Arbeitnehmer/in aufgrund einer Betriebssperre jeweils im Monat Juli zwei Wochen Urlaub konsumiert. Die genaue zeitliche Lage des Betriebsurlaubes wird jeweils sechs Monate im Voraus bekannt gegeben.
Für genauere Informationen steht Ihnen unsere Steuerberatungskanzlei jederzeit zur Verfügung.
Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet.