Belegerteilungspflicht
Bei Vorliegen einer Einzelaufzeichnungspflicht wird zudem eine generelle Belegerteilungsverpflichtung geschaffen. Danach sind dem Kunden Belege mit bestimmten Mindestinhalten verpflichtend auszufolgen. Dies erleichtert die Überprüfbarkeit der einzelnen Geschäftsvorfälle erheblich und reduziert zudem das Risiko von Manipulationen der Aufzeichnungen.
Kontenregister
Bislang wurde das Bankgeheimnis nur dann durchbrochen, wenn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (zur Kontenöffnung war eine gerichtliche Bewilligung gem § 116 StPO erforderlich).
Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters sollen Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und die Abgabenbehörden des Bundes einen Überblick erhalten, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben. Die Einrichtung dieses zentralen Kontenregisters erfolgt durch das BMF. Österreichische Kreditinstitute sollen sodann automatisiert Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber, den wirtschaftlichen Eigentümer, die Stammzahl gem E-GovG; ansonsten Name, Adresse etc, sowie Konto- bzw Depotnummer, Informationen über Eröffnung und Schließung an die Behörde melden. Die Übermittlung dieser Daten soll beginnend mit dem Stichtag 1. März 2015 sowohl für bestehende als auch neu eröffnete Konten/Depots ab dem Jahr 2016 erfolgen.
Der heftig umstrittene Gesetzesentwurf unterscheidet zwischen sogenannten äußeren und inneren Kontodaten. Zur den äußeren Daten zählen all jene Informationen, welche im Kontenregister erfasst werden (siehe oben). Innere Kontodaten betreffen die Konten selbst, also beispielsweise Kontostand und Kapitalbewegungen.
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Der derzeit vorliegende Entwurf sieht vor, dass wenn die Abgabenbehörde es für zweckmäßig und angemessen hält, sie künftig Einsicht in das zentrale Kontenregister nehmen kann und sie dabei Informationen zunächst über die äußeren Kontodaten erhält. Ergeben sich daraus Ungereimtheiten, soll sodann dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, sich dazu zu äußern bzw die angeforderten Bankunterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit der Selbstanzeige bleibt dabei grundsätzlich gewahrt, unter der Voraussetzung, dass die Kontenabfrage selbst nicht bereits eine Verfolgungshandlung darstellt.
Im Abgabenverfahren sollen andere Personen grundsätzlich erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen selbst nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Dieser Grundsatz gilt auch für das an die Banken gerichtete Auskunftsersuchen der Abgabenbehörden. Insbesondere werden daher in jenen Fällen Auskunftsersuchen ergehen, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, die vollständigen Kontenunterlagen auf Verlangen des Prüfungsorgans vorzulegen.
Im Rahmen einer gewöhnlichen Veranlagung der Umsatz-, Körperschaft- und Einkommensteuer, im Zuge derer die Abgabenbehörde keine weiteren Ermittlungshandlungen setzt oder Vorhalte benötigt, soll es daher grundsätzlich zu keiner Einsichtnahme in die Konten des Abgabepflichtigen kommen. Ein Auskunftsverlangen soll nur dann erfolgen, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt.
Stand: 28. Mai 2015