Steuernews

Die richtige Lösung.
Holzvorrichtung mit Geld

Umsatzsteuer

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuer­satz von 10 % unterlagen, sollen zukünftig mit 13 % besteuert werden. Darunter fallen zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegen­stän­den wie zB Gemälde, mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerich­te­ten Wohn- und Schlafräumen (Ausnahme: Studenten-, Lehrlings- und Schülerheime), Umsätze in Ver­bindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen und die Umsätze der Künstler. Ein mit der Beherbergung verabreichtes ortsübliches Frühstück wird weiterhin dem USt-Satz von 10 % unterliegen. Der bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12 % unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll ebenfalls in den ermäßigten Steuer­satz von 13 % überführt werden.

Zwecks Gleichbehandlung mit anderen Eintritts­berechtigungen (z.B. im kulturellen Bereich) soll ein ermäßigter Steuersatz iHv 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veran­staltungen eingeführt werden.

Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung und für kulturelle Veranstaltungen soll erst mit 1.5.2016 in Kraft treten. Für Aufenthalte zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, für die bereits bis zum 31.8.2015 eine Buchung und eine An- und Vorauszahlung vorgenommen wurde, kommt noch der alte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Bis zum 31.8.2015 an- oder vorausbezahlte Karten für kulturelle Veranstaltungen und Museumsein­tritte im Zeitraum vom 1.5.2016 bis 31.12.2017  unterliegen ebenfalls noch dem Steuersatz von 10 %.

Stand: 16. Juli 2015

Bild: mapoli-photo - Fotolia.com

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