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Was passiert mit dem Verlustvortrag bei Tod des Steuerpflichtigen?
Wie bereits in der Klienten-Info 6/2013 ausgeführt, hat der VwGH entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang des Verlustvortrages im Erbfalle ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Das BMF hat erwartungsgemäß informiert, diese einschränkende Auslegung bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden. Im Erbwege übernommene und bis 2013 noch nicht verrechnete Verlustvorträge können daher nur mehr von jenem Erben geltend gemacht werden, der den verlustverursachenden (Teil-)Betrieb bzw Mitunternehmeranteil übernommen hat.
Was noch bei der Nachversteuerung für nicht entnommene Gewinn zu beachten ist
Das BMF hat bereits vor einigen Monaten klargestellt, dass begünstigt besteuerte nicht entnommene Gewinne ab dem 8. Jahr (zB 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw) auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. In einer ergänzenden Information hat das BMF nunmehr ausgeführt, dass Gewinne, die ab dem Jahr 2010 (nach Auslaufen der Begünstigung) entstanden sind, in beliebiger Höhe entnommen werden können, solange das Eigenkapital nicht unter den Höchststand nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung sinkt.
Schweizer Abzugssteuer ist doch in Österreich anrechenbar
Wurde in Zusammenhang mit dem Steuerabkommen Österreich-Schweiz von der Schweizer Bank zu Unrecht die Abgeltungssteuer einbehalten, so kann nach Vorliegen eines sogenannten Delegierungsbescheides des BMF das Wohnsitzfinanzamt die Abgeltungssteuer zurückzahlen.
Aufteilung des Gewinnfreibetrages bei Substanzgewinnen
Bei der Berechnung des Gewinnfreibetrages (GFB) sind neben dem laufenden Ergebnis auch Substanzgewinne (aus Kapital- und Immobilienvermögen), die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, zu berücksichtigen. Der auf Basis des betrieblichen Gesamtgewinnes ermittelte GFB ist dann nach dem Verhältnis zwischen tarifsteuerpflichtigen Einkünften und Substanzgewinnen aufzuteilen.
Neue Lohnzettelart L24 für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer
Bisher war bei Entsendungen von Arbeitnehmern in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist, im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) nicht erkennbar, für welche Teile der ausgewiesenen Gesamtbezüge dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Da aber bei einem DBA mit Anrechnungsmethode für die in Österreich besteuerten Bezüge die im Ausland einbehaltene Steuer anzurechnen ist, muss bei der Veranlagung bekannt sein, welche Bezüge auf das Ausland entfallen. Um diese Aufteilung zu erleichtern, ist für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2014 für jede Auslandstätigkeit in einem DBA-Land mit Anrechnungsmethode ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 24) auszufüllen.
Die anrechenbare ausländische Steuer ist nicht im Lohnzettel zu erfassen, sondern im Rahmen der Veranlagung (ab 2014) vom Arbeitnehmer im Formular L1i auszuweisen. Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln.
Stand: 13. Februar 2014