Wichtige Termine
1.2.2014
SEPA-Stichtag verschoben auf den 1.8.2014
Lastschriften und Überweisungen werden für einen zusätzlichen Übergangszeitraum bis zum 1. 8. 2014 in einem anderen als dem einheitlichen europäischen SEPA-Format akzeptiert. Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung, wonach für Zahlungen im europäischen Binnenmarkt IBAN und BIC verwendet werden müssen, sah als Endtermin den 1.2.2014 vor (siehe dazu Klienten-Info 4/2013). Um Unterbrechungen im Zahlungsverkehr zu vermeiden, hat die EU-Kommission am 9.1.2014 vorgeschlagen, dass Nicht-SEPA-Formate in einer Übergangsfrist bis zum 1. 8. 2014 weiter akzeptiert werden können. Die offizielle Frist für die SEPA-Umstellung zum 1.2.2014 wird nicht geändert.
Autobahnvignette 2014 nicht vergessen
Spätestens ab 1.2.2014 muss die limettenfarbige Jahresvignette 2014 (gültig vom 1.12.2013 bis 31.1.2015) auf der Windschutzscheibe kleben. Widrigenfalls ist eine Ersatzmaut von 120 € für PKW zu entrichten.
28.2.2014
Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen
Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2013 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der neuen Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
31.3.2014
Einreichung der Jahreserklärungen 2013 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
Einkommensbericht für Gesellschaften mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen
Ab 1.1 2014 müssen bereits Betriebe, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Einkommensbericht, und zwar erstmalig für das Jahr 2013, erstellen. Der Einkommensbericht, der in der Folge alle zwei Jahre abzufassen ist, soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2014) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen unverbindlichen Leitfaden zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter www.frauen.bka.gv.at zur Verfügung gestellt. Für Unternehmen, die dauernd mehr als 250 (500 bzw 1.000) ArbeitnehmerInnen beschäftigen, besteht die Verpflichtung bereits seit 1.1.2013 (1.1.2012 bzw 1.1.2011).
Stand: 13. Februar 2014