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Geringfügige Senkung der Lohnnebenkosten
Der Nationalrat hat am 27.3.2014 ein „Förderpaket für ältere Arbeitslose“ beschlossen. In diesem Paket ist auch eine Reduktion des Unfallversicherungsbeitrages ab 1.7.2014 von derzeit 1,4 % auf 1,3 % sowie des Arbeitgeberbeitrages zum Insolvenzentgeltsicherungsgesetz ab 1.1.2015 von derzeit 0,55 % auf 0,45 % enthalten.
Zulassungsfrist für ausländische Fahrzeuge
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ist man davon ausgegangen, dass ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, das von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich gebracht wird, spätestens nach einem Monat in Österreich zuzulassen ist, da hier ein dauernder Standort im Inland vermutet wird. Der VwGH hat in einem Erkenntnis Ende 2013 jedoch entschieden, dass diese Monatsfrist durch jede Auslandsfahrt neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung hätte zur Folge gehabt, dass man mit einem ausländischen Fahrzeug relativ leicht der österreichischen KFZ-Steuer und NoVA entkommen wäre, wenn man nachweislich ein Mal pro Monat damit ins Ausland gefahren wäre. Wie nicht anders zu erwarten, hat der Gesetzgeber Ende März 2014 eine Änderung des Kraftfahrgesetzes beschlossen und klargestellt, dass eine vorübergehende Verbringung ins Ausland die 1-Monatsfrist nicht unterbricht. Ob er aber mit dem rückwirkenden Inkrafttreten ab 14.8.2002 dieser „Klarstellung“ durchkommt, bleibt abzuwarten.
Pferdepauschalierungs-Verordnung
Bekanntlich müssen seit 1.1.2014 für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden sowie für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken 20 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und ans Finanzamt abgeführt werden. Nicht buchführungspflichtige Unternehmer können im Gegenzug für die Pensionshaltung von Pferden rückwirkend ab 1.1.2014 pauschale Vorsteuern von 24 € pro eingestelltem Pferd und Monat geltend machen.
NoVA-Tarif ab 1.3.2014
Zu dem seit 1.3.2014 geltenden neuen Tarifen für die Normverbrauchsabgabe (NoVA) hat das BMF einen Erlass veröffentlicht, worin die Neuregelung des Tarifs bemessen an den CO2-Emissionswerten des Fahrzeuges sowie Fragen zur Übergangsregelung und zu Gebrauchtwagen näher geregelt werden. Tatsache ist, dass eine höhere Motorisierung zu einer höheren NoVA führen wird.
Erhöhung der Kfz-Steuer ab 1.3.2014
Die motorbezogene Versicherungssteuer wurde mit 1.3.2014 erhöht und betrifft alle Fahrzeughalter. Sowohl die Versicherungssteuer als auch die motorbezogene Versicherungssteuer (vulgo Kfz-Steuer) werden vom jeweiligen Versicherungsunternehmen im Zuge der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und automatisch an das Finanzamt abgeführt.
VwGH – Auslandsschulbesuch als außergewöhnliche Belastung
Bekanntlich können Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschbetrag von € 110 pro angefangenem Kalendermonat als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wie die vielen höchstgerichtlichen Entscheidungen zeigen, hat genau diese Voraussetzung immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung geführt. Der VwGH nimmt hier zunehmend eine großzügige Haltung ein. Im Vorjahr hat der VwGH erstmals die Gewährung des Pauschbetrags für die Teilnahme an einem ausländischen Schüleraustauschprogramm anerkannt, wobei in diesem Falle als zusätzliche Begründung eine konkrete Studienabsicht an einer amerikanischen Universität vorlag. In einer ganz aktuellen Entscheidung hat der VwGH nunmehr ganz allgemein festgestellt, dass der im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes geförderte Auslandsschulbesuch zur Förderung der allgemeinen Sprachkompetenz ebenfalls einen Anspruch auf den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung vermittelt.
Anfrage des VwGH an den EuGH: steuerliche Behandlung ausländischer Begünstigter einer österreichischen Privatstiftung
Der VwGH hat unlängst dem EuGH eine Frage im Zusammenhang mit der Besteuerung österreichischer Privatstiftungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es handelt sich um folgende Rechtsfrage: Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an Begünstigte, die im Ausland ansässig sind, sind in der Regel nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zugeteilt. Daher hat der Begünstigte das Recht, die von der Stiftung abgezogene Kapitalertragsteuer auf die Zuwendung zur Gänze oder teilweise zurück zu fordern. In der Privatstiftung unterliegen Kapitaleinkünfte (Zinsen, Kursgewinne und Derivate) sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und Grundstücken der Zwischenkörperschaftsteuer iHv nunmehr bereits 25 %. Diese Besteuerung unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen getätigt wurden, und davon eine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Wird vom Zuwendungsempfänger eine Entlastung dieser Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens gewährt, ist eine Zwischensteuer von der Privatstiftung zu entrichten. Der VwGH sieht nun unionsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit wegen der Nichtentlastung von der Zwischensteuer, soweit ausländische Begünstigte eine KEStEntlastung gemäß DBA beantragen. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten. Sie wäre auch auf alle nicht rechtskräftigen Fälle anzuwenden.
Neuregelung der Grunderwerbsteuer
Der Verfassungsgerichtshof hat, wie bereits mehrfach berichtet, die Heranziehung der Einheitswerte bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig betrachtet und eine Reparatur der gesetzlichen Bestimmungen bis 31.5.2014 verlangt. Vor kurzem wurde ein Entwurf der geplanten Änderungen zur Begutachtung versandt. Demnach soll bei allen Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie – wie bei der Grundbuchseintragungsgebühr – der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen werden. Sollte die geplante Neuregelung in dieser Form auch beschlossen werden, bedeutet dies, dass sich bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkung, Erbschaft) innerhalb der Familie nichts ändert. Vielmehr ist auch geplant, dass auch entgeltliche Grundstückstransaktionen (zB Verkauf) innerhalb der Familie auf Basis des dreifachen Einheitswertes besteuert werden können. Da auch eine allfällige Gegenleistung für die Übertragung (zB gemischte Schenkung, Vorbehaltsfruchtgenuss) künftig keine Rolle mehr spielen soll, könnte es in diesen Fällen sinnvoller sein, mit der Transaktion bis Juni 2014 zu warten. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt aber jedenfalls abzuwarten.
Stand: 13. Februar 2014