Richtwertmietzins ab 1.4.2019
Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden ab dem 1.4.2019 neu festgesetzt. Danach ergeben sich folgende erhöhte Richtwerte (RW in € je m² Nutzfläche):
Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien | |
RW alt | 5,09 | 6,53 | 5,72 | 6,05 | 7,71 | 7,70 | 6,81 | 8,57 | 5,58 |
RW neu | 5,30 | 6,80 | 5,96 | 6,29 | 8,03 | 8,02 | 7,09 | 8,92 | 5,81 |
Bei neuen Mietverträgen kann der neue Richtwert bereits ab 1.4.2019 vereinbart werden. Bei bereits bestehenden Mietverträgen muss die Wertsicherung ab der Mietperiode Mai 2019 vom Mieter verlangt werden. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss schriftlich nach dem 1.4.2019 und mindestens 14 Tage vor dem nächsten Mietzinstermin geltend gemacht werden.
Gemäß § 2 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung ist für kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Wohnraum der Richtwert vom 31.10. des Vorjahres als Sachbezug anzusetzen. Die neuen Richtwerte sind daher ab 1.1.2020 bei der Ermittlung der Sachbezugswerte anzusetzen.
Stand: 11. April 2019