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Abgaben- und Beitragsstundung bis Ende Juni 2021 verlängert
Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet.
Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor: In Phase 1 zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate) besteht die Möglichkeit, die Höhe der Raten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beantragen. (Antragstellung zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021). In Phase 2 soll jenen Unternehmen geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 gilt. Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.
Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen.
Mietrecht – heuer keine Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge
Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde auf den 1.4.2022 verschoben. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, bleiben die bisher geltenden Richtwerte bis zum 1.4.2022 weiter gültig. Die Tabelle zeigt die Richtwerte in € je m² Nutzfläche:
Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Sbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien | |
RW | 5,30 | 6,80 | 5,96 | 6,29 | 8,03 | 8,02 | 7,09 | 8,92 | 5,81 |
Für den Vermieter bleibt die Verschiebung der Anpassung insofern werterhaltend als die Wertsicherungsberechnung im Hintergrund weiter läuft und bei der nächsten Erhöhung in voller Höhe geltend gemacht werden kann.
Wiederholte Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021
Mit dem 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetz war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ursprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Durch mehrere Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021 erneut verlängert.
- Nach dem 30.6.2021 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.
- Weiterhin davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet weiterhin die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt weiterhin die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.
Erhöhung der Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren werden überwiegend mit Wirkung ab 1.5.2021 (inflationsbedingt) erhöht. Auswirkungen hat diese Erhöhung ua auf die bei Einreichung von Jahresabschlüssen anfallenden Gebühren. Diese betragen künftig:
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab dem 1.5.2021 in € | GmbH | AG |
Eingabegebühr | 36 | 162 |
Eintragungsgebühr | 22 | 22 |
58 | 184 |
Stand: 15. April 2021