Steuernews

Die richtige Lösung.

ÄNDERUNGEN FÜR UNTERNEHMER

EINKOMMENSTEUER

Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die degressive AfA wird als zusätzliche (alternative) Möglichkeit neben der bestehenden linearen AfA eingeführt. Die degressive Abschreibung hat zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zu erfolgen. Die degressive AfA kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden. 

Beispiel: Eine Maschine wird im Jänner 2021 um 100 angeschafft, in Betrieb genommen und eine degressive Abschreibung pro Jahr iHv 30% gewählt. Daraus ergeben sich folgende Abschreibungen:

  • Im 1. Jahr (30% von 100 =) AfA 30, Restbuchwert: 70
  • Im 2. Jahr (30% von 70 =) AfA 21, Restbuchwert: 49 usw.

Der Prozentsatz ist frei wählbar. Ebenso wie bei einer linearen AfA ist auch für die degressive AfA die Halbjahresabschreibung zu beachten. Die Wahl, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, muss im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, getroffen werden. In Folgejahren ist (jeweils mit Beginn des Wirtschaftsjahres) ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA möglich, jedoch nicht umgekehrt. Bei einem späteren Wechsel zur linearen AfA ist die Höhe der jährlichen Abschreibung ausgehend vom Restbuchwert im Zeitpunkt des Überganges und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

Beispiel – Fortsetzung: Im 2. Jahr soll der Wechsel auf die lineare Abschreibung erfolgen. Die Restnutzungsdauer beträgt 4 Jahre. Die Abschreibung beträgt dann ab dem 2. Jahr 25 % von 70 = AfA 17,5.

Die Entscheidung, ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen. Die neue degressive AfA kann sowohl bei den betrieblichen Einkunftsarten (unabhängig von der Gewinnermittlungsart) als auch im außerbetrieblichen Bereich angewendet werden. 

In den Erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf (EB) fand sich noch ein ausdrücklicher Hinweis auf das Maßgeblichkeitsprinzip für §-5-Gewinnermittler, das in den EB zur Regierungsvorlage nicht mehr enthalten ist. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (wie dies zB für Zwecke der §§ 12, 13 EStG usw vorgesehen ist) kann derzeit nicht eindeutig gesagt werden, ob die degressive AfA unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode für die steuerliche Gewinnermittlung in Anspruch genommen werden kann.

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Anwendung der degressiven AfA ausgenommen:

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter. Soweit sie nicht den Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/ Life Science betreffen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Gebäude
  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Kraft­fahr­zeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, sowie Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Gebäude

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude wird eine beschleunigte AfA eingeführt. Im Wirtschaftsjahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA höchstens das Dreifache des jeweiligen AfA-Satzes (7,5% bei betrieblichen Gebäuden und 4,5% bei Gebäuden im außerbetrieblichen Bereich bzw bei betrieblichen Gebäuden zur Vermietung an Dritte zu Wohnzwecken), im zweiten Jahr höchstens das Zweifache (5% bzw 3%). Ab dem dritten Jahr gelten die üblichen Prozent­sätze von 2,5% bzw 1,5%.

Die Halbjahresabschreibung kommt nicht zur Anwendung, dh, auch bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht im ersten Jahr die Abschreibung in Höhe bis zum Dreifachen des Prozentsatzes gem § 8 Abs 1 EStG vollumfänglich zu.

Verlustrücktrag

Für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag diese Verluste auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.  Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kann wahlweise der Verlust aus der Veranlagung 2020 oder aus der Veranlagung 2021 rückübertragen werden; die Bestimmungen zu Regelwirtschaftsjahren sind sinngemäß anzuwenden. Eine Verordnung soll zusätzlich regeln, dass bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 ein Verlustrücktrag durchgeführt wird, damit die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen schneller gestärkt wird. Der Verlustrücktrag geht lt den Gesetzesmaterialien dem Verlustvortrag vor.

Änderungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Zur Stärkung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft werden unter anderem folgende Maßnahmen gesetzt:

  • Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1.1.2020 auf Umsätze von mehr als € 700.000; Entfall des Einheitswertgrenze
  • Ausdehnung der Möglichkeit zur Vollpauschalierung mit Wirkung ab 1.1.2020
  • Einführung einer steuerfreien Übertragungsrücklage iHv 70% der Einkünfte aus Kalamitäts­nutzungen, die im Jahr 2020 aufgedeckt werden
  • Möglichkeit der Drei-Jahres-Verteilung der Einkünfte auf Antrag für Veranlagungszeiträume ab 2020

KÖRPERSCHAFTSTEUER

Für Körperschaften wird ebenfalls der befristete Verlustrücktrag eingeführt. Für Unternehmensgruppen wird aus Vereinfachungsgründen die Geltendmachung auf die Ebene des Gruppenträgers beschränkt. Maßgebliche Größe ist anstelle des Gesamtbetrags der Einkünfte das Gruppen­einkommen vor Berücksichtigung von Sonderausgaben. Als Höchstbetrag kann für den Gruppenträger ein Betrag von € 5 Mio und für jedes Gruppenmitglied ein weiterer Betrag von je € 5 Mio (sofern dessen Einkommen im konkreten Veranlagungsjahr dem Gruppenträger zugerechnet wurde), berücksichtigt werden.

Auch bei der Körperschaftsteuer bleibt die detaillierte Regelung im Rahmen der Verordnung abzuwarten.

ABGABENVERFAHRENSRECHT

Ex-lege-Verlängerung der Stundungszeiträume bis 15.1.2021

Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Es ist keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden (inkl ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für das 3. und 4. Quartal 2020).

Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung

Alternativ zur Verlängerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (spätestens bis zum 30.9.2020) eine Ratenzahlung in 12 angemessenen Monatsraten beantragt werden. Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen Härten verbunden wäre, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.

Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021

Für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.

Absehen von Nebenforderungen

Stundungszinsen für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind nicht vorzuschreiben. Für zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 fällige Abgaben sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.

FLUGABGABE

Die Flugabgabe wird auf € 12 je Passagier vereinheitlicht. Für Flugstrecken von weniger als 350 km ist eine erhöhte Flugabgabe von € 30 je Passagier zu entrichten. Der geänderte Tarif ist auf Abflüge nach dem 31.8.2020 anzuwenden, sofern das Rechtsgeschäft nach dem 31.8.2020 abgeschlossen wurde.

 

Bild: IStock - suwichaw

 

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