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VwGH: Firmen-PKW und Werbungskosten iZm mit einer anderen Einkunftsquelle
Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der von seinem Dienstgeber einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung erhält und dafür einen Sachbezug versteuert, auch Werbungskosten geltend machen kann, wenn er mit dem überlassenen PKW betriebliche Fahrten im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsquelle unternimmt, bejaht der VwGH. Er bestätigt, dass bei der zweiten Einkunftsquelle für die tatsächlich gefahrenen Kilometer ein Anteil des zugeflossenen Sachbezuges steuermindernd anzusetzen ist, auch wenn der gesamte PKW-Aufwand vom Dienstgeber der ersten Einkunftsquelle getragen wird. Im Ergebnis kommt es damit zu einer Kürzung des steuerpflichtigen Sachbezugs. Die Reaktion der Finanzverwaltung dazu bleibt abzuwarten.
Keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne ab dem 8. Jahr gem § 11 a EStG
Bis zum Jahr 2009 konnten Bilanzierer die nicht entnommenen Gewinne bis zum Höchstausmaß von € 100.000 mit dem halben Steuersatz von 25 % versteuern, wenn in den folgenden sieben Jahren maximal der laufende Gewinn entnommen wird und es somit zu keinem Absinken des Eigenkapitals kommt. Das BMF hat nun in einer Information klargestellt, dass jeweils ab dem 8. Jahr eine Entnahme des jeweils betroffenen Gewinnes ohne Nachversteuerung möglich ist (zB 2012 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2004, 2013 Entnahme des begünstigt besteuerten Gewinnes 2005 usw), auch wenn dadurch und insoweit das Eigenkapital absinkt. Diese Interpretation entspricht dem Gesetzeszweck, der für die Inanspruchnahme der Halbsatz-Begünstigung eine siebenjährige Kapitalbindung vorsah.
Anhebung des steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses ab 1.1.2013 auf € 1.000
Dienstgeber konnten bisher allen ihren Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen davon einen steuerfreien Zuschuss bis zu € 500 pa pro begünstigtem Kind für die Kinderbetreuung geben. Still und heimlich wurde im Juli 2013 der steuerfreie Betrag auf € 1.000 rückwirkend ab 1.1.2013 angehoben.
Weiterhin keine Auflösungsabgabe für Bauarbeiter zu entrichten
Seit 1.1.2013 muss der Dienstgeber bei Auflösung eines Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe von € 113 (Wert für 2013) an die Gebietskrankenkasse bezahlen. Für Arbeitsverhältnisse, die dem BUAG unterliegen, sollte die Regelung erst mit 1.7.2013 in Kraft treten. Im Zuge eines im Juli im Nationalrat beschlossenen Gesamtpakets zum neuen „Überbrückungsgeld für Bauarbeiter“ wurde die Befreiung unbeschränkt verlängert.
Einführung einer Gesetzes- bzw Verordnungsbeschwerde beim VfGH
Derzeit hat die Partei in einem Zivilverfahren oder der Verurteilte in einem Strafverfahren keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen und die Verfassungswidrigkeit eines in seinem Verfahren angewandten Gesetzes oder die Gesetzwidrigkeit einer in seinem Verfahren angewandten Verordnung von diesem prüfen zu lassen. Der Gesetzgeber hat nun durch eine mit 1.1.2015 in Kraft tretende Novelle zu Art 139 Abs 1 und Art 140 Abs 1 B-VG die Möglichkeit geschaffen, dass jede Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Verordnung bzw des Gesetzes einbringen kann. Der VfGH kann allerdings derartige Anträge ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Bleibt abzuwarten, wie der VfGH in der Praxis mit derartigen Anträgen umgehen wird.
Rechtsanwälte dürfen nunmehr auch in der Rechtsform GmbH & Co KG tätig werden
Seit 1.9.2013 ist die Rechtsform der GmbH & Co KG für die Ausübung des Anwaltsberufs zugelassen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dürfen aber nur Rechtsanwälte sein, die auch Kommanditisten der KG sind. Weiterhin nicht zugelassen sind aber Kapitalgesellschaften als Kommanditisten einer RA-KG.
Finanzstrafgesetz-Novelle: gemeinnützige Leistungen jetzt auch im Gesetz geregelt
Der Gesetzgeber hat sehr rasch auf ein Erkenntnis des VfGH (über welches wir in der Ausgabe 6/2012 berichtet haben) reagiert. Nunmehr wurde das FinStrG dahingehend geändert, dass nun im Gesetz direkt geregelt ist, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen iSd § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann.
Stand: 9. September 2013