Termine
30.9.2014:
In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 1.10. und nicht erst am 32.12. zu spät sein
- Spendenbegünstigte Einrichtungen haben binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses
von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag
31.12.2013: Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von
Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach
dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form
beim Firmenbuch offen zu legen. Die Vorschriften gelten auch
für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person
persönlich haftet, Zweigniederlassungen ausländischer
Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für
Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2013
endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2014.
Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt,
droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens
700 €, die jedem Geschäftsführer und
auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und
auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden
kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei
mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum
Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum
Sechsfachen angehoben werden.
Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 32 € und für eine AG 145 €, die Eintragungsgebühr beträgt 20 €. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 52 € und bei einer AG 165 €. Die Eintragungsgebühr von 20 € entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von bis zu 70.000 €), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 17 € vorgeschrieben. - Umgründungsvorgänge zum Stichtag 31.12.2013 müssen bis 30.9. beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
- Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2013 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2014 - siehe KlientenINFO Ausgabe 3/2014.
- Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2014: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2014 kann letztmalig bis 30.9.2014 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2014 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2014 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
- ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013
All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. - Abgabe des neuen Pendlerrechnerausdruckes beim Dienstgeber – siehe obige Ausführungen.
1.10.2014:
- Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2014 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2013 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2013 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 € werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zuzuwarten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KEST von immerhin 2,51%!
Stand: 04. September 2014