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BMF-Info zur Gruppenbesteuerung bei Liquidation
Das BMF hat als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis eine Information zu den Auswirkungen des Eintritts in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern auf den Bestand der Unternehmensgruppe veröffentlicht, in der die bisherige Rechtsansicht zu den Rechtsfolgen grundlegend geändert wurde. Danach wird eine bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls aufgelöst, wenn der Gruppenträger in die Liquidation eintritt. Beschließt ein Gruppenmitglied die Liquidation (oder tritt der Konkursfall ein), scheiden alle untergeordneten Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe aus, mit denen das in Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft verbunden ist. Auf Grund massiver Einwendungen des Fachsenats für Steuerrecht hat das BMF zumindest den Anwendungszeitpunkt verschoben. Die geänderte Rechtsansicht ist daher erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6.7.2015 (Tag der Veröffentlichung der ursprünglichen Info des BMF) verwirklicht haben.
VwGH: Gesellschafterverrechnungskonto – verdeckte Ausschüttung
Der VwGH hat in zwei Erkenntnissen zum Thema verdeckte Ausschüttungen bei Gesellschafterdarlehen Stellung genommen und seine bisherige Rechtsansicht konkretisiert. Anders als das BFG bzw davor der UFS, die in ihren Entscheidungen überwiegend auf Grund des Fehlens formaler Kriterien eine verdeckte Ausschüttung annehmen, zieht der VwGH einen anderen Prüfungsmaßstab heran.
Das alleinige Abstellen auf formale Kriterien wertet der VwGH als Verkennung der Rechtslage. Nur wenn es an einem Rückforderungsanspruch fehlt, oder aufgrund gewichtiger Gründe die Rückzahlungsabsicht zu verneinen ist, kann von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden. Eine ernstliche Rückzahlungsabsicht fehlt dann, wenn die Forderung an den Gesellschafter zum Zeitpunkt der „Darlehensvergabe“ nicht werthaltig ist.
Eine fehlende vertragliche Vereinbarung sowie ein Unterlassen der Verzinsung des Verrechnungskontos sind nach Ansicht des VwGH für die steuerliche Behandlung des Gesellschafterdarlehens nur entscheidungsrelevant, wenn diese auf das Fehlen einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht schließen lassen. Für die steuerliche Behandlung von Gesellschafterentnahmen ist es somit neben der Dokumentation des Rückzahlungswillens bzw. der ausreichenden Bonität aber weiterhin ratsam, auch die formalen Kriterien zu beachten. Dabei empfiehlt es sich, im Rahmen einer fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung eine Obergrenze für die Ausnutzung des Verrechnungskontos festzulegen (um überhaupt von einem Verrechnungskonto sprechen zu können). Weiters sollten nicht nur Entnahmen, sondern auch Gutschriften verbucht sein, um den Rückzahlungswillen zu dokumentieren.
Stand: 7. September 2015