Steuernews

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Digitale Personen

Termine

30.9.2015:

In steuerlicher Hinsicht kann es manchmal schon am 1.10. und nicht erst am 32.12. zu spät sein

  • Spendenbegünstigte Einrichtungen haben binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine bestätigt wird.
  • Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften zum Firmenbuch für den Regelbilanzstichtag 31.12.2014: Grundsätz­lich sind die Jahresab­schlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einrei­chung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen. Die Vorschriften gelten auch für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2014 endet die Offenle­gungspflicht daher am 9.2015. Wird die Ver­pflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700, die jedem Geschäfts­führer und auch der Gesellschaft selbst vorge­schrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Im Falle der mehrmaligen Verhängung kön­nen die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapital­gesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen ange­hoben werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die automatische Mindestzwangsstrafe seit heuer hingegen nur mehr € 350.

Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH € 32 und für eine AG € 145, die Eintragungsgebühr beträgt 20. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresab­schluss bei einer GmbH € 52 und bei einer AG € 165. Die Eintragungsgebühr von € 20 ent­fällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinst-Kapitalgesellschaften (Umsatzer­löse in den 12 Monaten vor dem Abschluss­stichtag von bis zu € 70.000), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von € 17 vorgeschrieben.

  • Umgründungsvorgänge zum Stichtag 31.12.2014 müssen bis 30.9.2015 beim Firmenbuch bzw beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
  • Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2014 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2015.
  • Herabsetzung der laufenden Steuervorauszahlungen 2015: Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2015 kann letztmalig bis 9.2015 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2015 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2015 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
  • Arbeitnehmerveranlagung 2014

All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. Die mit der Steuerreform 2015/2016 vorgesehene antragslose Arbeitnehmerveranlagung kommt erst für Veranlagungen des Jahres 2016 im Falle einer Gutschrift.

1.10.2015:

  • Beginn Anspruchsverzinsung: ab 1.10.2015 werden für Nachzahlungen bzw Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2014 Anspruchszinsen (derzeit 1,88%) verrechnet. Wer für 2014 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinsenerträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, mit der Abgabe der Steuererklärung zuzuwarten, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,88% entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 25%igen KESt von immerhin 2,51%!

Stand: 7. September 2015

Bild: Nmedia - Fotolia.com

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