Highlights aus dem Salzburger Steuerdialog
Lohnsteuer
Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung
Bei Fahrten im Rahmen der mobilen Alten- und Krankenpflege zu den Patienten ist von einer Dienstreise auszugehen. Werden an einem Arbeitstag mehrere Patienten betreut, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der erste Einsatzort immer wieder ändert, und diese Fahrten daher nicht nach der „Überwiegensregel“ als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als eine Dienstreise zu behandeln sind. Verfügt die mobile Betreuungsperson auch über keinen Arbeitsplatz am Sitz der Betriebsleitung, stellen diese Fahrten ebenfalls Dienstreisen dar.
SEG- Zulagen für Mitarbeiter im Empfangsbereich einer Arztpraxis oder Spitalsambulanz
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) stellen dann einen steuerfreien Teil des Arbeitslohns dar, wenn diese für Tätigkeiten gewährt werden, die überwiegend unter Umständen erbracht werden, die zwangsläufig mit einer Verschmutzung des Dienstnehmers und seiner Kleidung einhergehen, eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Bei im Empfangsbereich einer Spitalsambulanz oder eines (Fach)Arztes eingesetzten Dienstnehmern ist davon auszugehen, dass diese keiner über das Allgemeinrisiko hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt sind. Ausgenommen davon sind jene Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich auch mit fremdem Blut und Harn in Kontakt kommen können.
Kommunalsteuer: Höhe des Sachbezugs für PKW bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer
Grundsätzlich besteht bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für dessen Dienstauto den Sachbezug in Anlehnung an die SachbezugswerteVO (1,5 % des Anschaffungswertes bis maximal € 720 pro Monat) anzusetzen. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, ist der Vorteil für den Dienstwagen in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten Kosten des KFZ (betriebliche und nicht betriebliche) als Geschäftsführervergütung anzusetzen. Die bisher vertretene Auffassung, lediglich den auf die Privatnutzung entfallenden Anteil für die Berechnung der Kommunalsteuer heranzuziehen, wird daher nicht mehr aufrecht erhalten. Da die Definition der Bemessungsgrundlage für die DB- und DZ-Pflicht gleichlautend ist, gelten die Aussagen ebenfalls für die Berechnung des Dienstgeberbeitrages bzw den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Bundesabgabenordnung:
Schenkungsanzeige betreffend Schenkung einer Liegenschaft im Ausland
Eine Schenkungsmeldung ist nicht vorzunehmen, da die Schenkung von Liegenschaften nicht in der taxativen Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge aufscheint.
Anbringen via Telefax oder per E-Mail
Es wird klar gestellt, dass Anbringen wie insbesondere Erklärungen, Anträge, Vorhaltsbeantwortungen und Rechtsmittel nicht per Telefax oder per E-Mail eingebracht werden können. Dementsprechend löst ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist.
Umgründungssteuerrecht
Einen Schwerpunkt der behandelten Themen bildeten Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von begünstigtem Vermögen beim Zusammenschluss von Freiberuflern.
Zurückbehaltung der Hausapotheke
Bei Zusammenschluss zweier Allgemeinmediziner zu einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG kann die Hausapotheke des einen Mediziners zurückbehalten werden. Der übertragene Arztbetrieb (Patientenstock) stellt trotz der Trennung von der Hausapotheke begünstigtes Vermögen iS des Umgründungssteuergesetzes dar. Die zurückbehaltene Apotheke wird Sonderbetriebsvermögen des einen OG-Gesellschafters.
Zurückbehaltung von Teilen des Klientenstocks aus berufsrechtlicher Vorgabe
Grundsätzlich begründet die Steuerberatungstätigkeit im Verhältnis zur Wirtschaftsprüfungstätigkeit keinen Teilbetrieb. Der Klientenstock ist ein einheitliches Wirtschaftsgut. Liegt für beide Tätigkeitsbereiche eine Teilbetriebseigenschaft im Sinne der Lehre und Judikatur vor oder kann diese hergestellt werden (zB örtliche Trennung von Organisationseinheiten, unterschiedliche Kundenkreis, eigenes Personal, selbständige Leistungsangebote), dann kann ein Zusammenschluss nach Umgründungssteuerrecht erfolgen. Gelingt die Darstellung eines Teilbetriebes nicht, dann ist die Zurückbehaltung von Teilen des Klientenstocks unschädlich, wenn diese für den Gesamtbetrieb unwesentlich sind. Dies kann angenommen werden, wenn sowohl die Anzahl als auch der Umsatz dieser zurückbehaltenen Klienten maximal 10 % beträgt.
Zurückbehaltung von Privatpatienten
Bei einer Arztpraxis, in der sowohl Privatpatienten als auch Kassenpatienten behandelt werden, liegt grundsätzlich ein einheitlicher, nicht teilbarer Betrieb vor. Ein Zurückbehalten von Teilen des Patientenstocks ist in Anlehnung an die Ausführungen zu den Steuerberatungsleistungen nur dann möglich, wenn die zurückbehaltenen Patientenbeziehungen sowohl hinsichtlich der Gesamtzahl als auch des Gesamtumsatzes des Arztbetriebes die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht übersteigen. Eine Trennung des Patientenstocks innerhalb derselben ärztlichen Fachrichtung im Rahmen eines Zusammenschlusses wird lediglich dann möglich sein, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilbetriebes (wie zB eigene Buchführung, eigenes Personales) auch eine örtliche und zeitliche Trennung zwischen Privat – und Kassenpatienten gegeben ist.
Earn-Out-Klauseln
Wird bei der Einbringung von begünstigtem Vermögen in eine Kapitalgesellschaft vereinbart, dass der Einbringende als Gegenleistung nicht nur anlässlich der Einbringung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält, sondern weitere Anteile bei Erreichen bestimmter künftiger Rentabilitätskennzahlen (sogenannte Earn-Out-Klausel), soll nach Ansicht der Finanzverwaltung eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG verletzt sein. In diesem Falle würde die Einbringung daher zur steuerpflichtigen Realisierung der stillen Reserven im Einbringungsvermögen führen.
Stand: 30. Oktober 2014