Steuertipps für Arbeitnehmer
Werbungskosten noch vor dem 31.12.2024 bezahlen
Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc, samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch in diesem Jahr abgesetzt werden. Das gilt ebenso für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen und Kosten der Umschulung (für einen anderen Beruf) können als Werbungskosten geltend gemacht werden.
TIPP: Aufwendungen für Arbeitsmittel können als Werbungskosten abgesetzt werden, wobei hier ebenfalls die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt. Wenn Sie sich daher privat einen Computer anschaffen, den Sie für berufliche Zwecke benötigen, kann er im Jahr 2024 –insoweit die Anschaffungskosten € 1.000 nicht übersteigen – sofort abgeschrieben werden. Denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass dieser Computer auch privat genutzt werden kann und ohne Nachweis ein Privatanteil von 40% auszuscheiden ist.
Arbeitnehmerveranlagung 2019 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 2019 beantragen
Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie
- Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
- Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
- Verlusten aus anderen Einkünften, zB Vermietungseinkünften;
- Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag bzw des Kinderzuschlags;
- Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
- Gutschrift von Negativsteuern
eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür 5 Jahre Zeit.
Hinweis: Am 31.12.2024 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019.
Hat ein Dienstgeber im Jahr 2019 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2024 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein solcher Rückzahlungsantrag ist allerdings nicht zulässig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfolgen könnte.
Bildnachweis: IStock-Fotografie ID1266770554
Stand 28.10.2024