Änderungen bei der UMSATZSTEUER
Highlights des Wartungserlasses 2013
- Jobtickets unterliegen der Eigenverbrauchsbesteuerung (Rz 74
neu)
Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Jobticket zur Verfügung, so unterliegt dies der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Arbeitgeber hat daher 10 % USt vom Nettobetrag des Fahrscheins oder der Netzkarte abzuführen. Muss der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag für das Jobticket leisten, liegt eine steuerbare sonstige Leistung vor, auf die der ermäßigte Steuersatz von 10 % anzuwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer vom „Normalwert“ (eine Art Verkehrswert) zu berechnen ist.
Beispiel: Die Monatskarte der Wiener Linien kostet (€ 41,91 + € 4,09 USt =) € 45. Im Falle der verbilligten Zurverfügungstellung an den Arbeitnehmer um € 30 zuzgl USt, sind dennoch € 4,09 (10 % vom Normalwert) an Umsatzsteuer abzuführen. Die Karte kostet den Arbeitnehmer insgesamt € 34,09. - Sonstige Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
für das Unternehmen bestimmt sind (Rz 638y neu)
Um eine missbräuchliche Verwendung der UID bei Leistungen, die nicht eindeutig für den unternehmerischen oder privaten Bereich bezogen werden, hintanzuhalten, sieht der Wartungserlass vor, dass in diesen Fällen - zusätzlich zur Verwendung der UID - der Leistungsempfänger eine entsprechende Bestätigung ausstellen muss, um gegenüber dem leistenden Unternehmer den Nachweis der unternehmerischen Verwendung zu dokumentieren.
Beispiele für sonstige Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind, sind insbesondere: Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen, häusliche Pflegeleistungen, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich entgeltlicher Nutzung von Anlagen, Herunterladen von Filmen und Musik, Bereitstellen von digitalen Texten (ausgenommen Fachliteratur), Online-Zeitungen (ausgenommen Fachzeitungen), Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten. -
Nachweis der ig Lieferung (Rz 4006)
Die Voraussetzungen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung (dh dass der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist und dass beide Partner Unternehmer sind) müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Der Nachweis der Beförderung oder Versendung kann wie folgt erbracht werden:- Holt der Empfänger die Ware selbst ab, sollte neben einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und einer Vollmacht auch eine Erklärung lt Muster gem Anhang 5 der UStR „Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ zu den Akten genommen werden ( siehe im Detail: https://findok.bmf.gv.at).
- Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, dann sollte er sich die Abnahme mit einer Erklärung gem Anhang 6 der UStR „Erklärung über den Empfang von Waren“ bestätigen lassen (siehe im Detail: https://findok.bmf.gv.at)
- Eine nachträgliche Sanierung von Mängeln ist neuerdings möglich.
Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt,
dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei
vorliegen. Kann der Nachweis dennoch nicht erbracht werden so liegt
trotzdem eine steuerfreie ig Lieferung vor, wenn aufgrund der objektiven
Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
vorliegen.
Beispiel: eine riesige Steinzerkleinerungsmaschine wird von Deutschland nach Finnland geliefert.
Ausweitung des Reverse-Charge
Zur Betrugsbekämpfung bei der Umsatzsteuer wird ab 1.1.2014 der Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) ausgedehnt. Das angestrebte Ziel ist es, den Steuerausfall im Zusammenhang mit betrugsanfälligen Waren durch die verpflichtende Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einzudämmen (eine vergleichbare Regelung besteht ja zB bereits seit 1.1.2012 für die Lieferung von Mobilfunkgeräten bzw Treibhausgasemissionszertifikaten). Das bedeutet, dass ab dem 1.1.2014 zusätzlich folgende Warengruppen unter den Anwendungsbereich der neuen Bestimmung fallen:
- Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 € beträgt,
- Lieferung von Gas und Elektrizität an Unternehmer zur Weiterlieferung,
- Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,
- Lieferung von Metallen, roh und als Halberzeugnisse gemäß Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur,
- Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold.
Bei Lieferungen ab 1.1.2014 der oben erwähnten Gegenstände an Unternehmer ist daher keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, dennoch haftet der Lieferant für die Abfuhr der Umsatzsteuer. Der Empfänger der Lieferung muss die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen. Er kann sich den Betrag – soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – wieder als Vorsteuer abziehen. Eine irrtümlich ausgewiesene Umsatzsteuer führt zu einem unrichtigen Steuerausweis gemäß § 11 Abs 12 UStG und wird dann kraft Rechnungslegung geschuldet.
Stand: 10. Dezember 2013