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  • Neuordnung der Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im WTBG
    Aufgrund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 mussten auch die Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz an die künftige neue Rechtslage angepasst werden. Folgende wesentliche Änderungen im Berechtigungsumfang der Steuerberater treten mit 1.1.2014 in Kraft:
    • Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Verwaltungsgerichten
    • Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen auch vor den Verwaltungsgerichten
    • Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten.
  • Zinssatz für Personalrückstellungen nach UGB
    Vor einigen Wochen hat der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) den Entwurf eines neuen Fachgutachtens über Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und ähnliche Verpflichtungen nach den UGB-Vorschriften vorgestellt, der einige Präzisierungen in Bezug auf den zu verwendenden Zinssatz und die Berücksichtigung der Personalfluktuation vorsieht. Dieser Entwurf wird derzeit auf breiter Basis diskutiert. Das neue Fachgutachten soll 2014 in Kraft treten.
    Nach dem heuer noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind Personalrückstellungen in UGB-Abschlüssen bei Anwendung des Teilwertverfahrens ohne Berücksichtigung von zukünftigen Bezugssteigerungen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.
    Für den 31.12.2013 werden sich bei Anwendung eines fünfjährigen vergangenheitsorientierten Durchschnittszinssatzes in Abhängigkeit von der Laufzeit der Verpflichtungen in etwa folgende Zinssätze ergeben:

10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
5-Jahresdurchschnitt Nominalzinssatz für Indus­trieanleihen 4,5% 4,8% 4,9%
abzüglich durchschnitt­liche Inflationsrate der letzten 5 Jahre -2,3% -2,3% -2,3%
Realzinssatz 2,2% 2,5% 2,6%
  • Verlustvortrag im Erbfall
    Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gehen nicht verbrauchte Verlustvorträge des Erblassers nach Maßgabe der Erbquoten anteilig auf die einzelnen Erben über. Der VwGH hat hingegen entschieden, dass Voraussetzung für den Übergang der Verlustvorträge ist, dass der verlusterzeugende Betrieb noch vorhanden ist und daher nur der Erbe des Betriebes den Verlustvortrag geltend machen kann. Es ist zu erwarten, dass das BMF diese einschränkende Auslegung bereits für die Veranlagung 2013 übernehmen wird.

Stand: 10. Dezember 2013

Bild: Udo Ingber - Fotolia.com

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