Begünstigter Empfängerkreis für Spenden
Grundsätzlich gelten Spenden als freiwillige Zuwendungen. Im Hinblick auf diese Tatsache wären sie nicht als Sonder- oder als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt aber ausdrücklich die Abzugsfähigkeit von Zahlungen an bestimmte Einrichtungen.
Der begünstigte Empfängerkreis für Spenden wurde vom Gesetzgeber mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 neu gefasst, welches mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist.
Bei spendenbegünstigten Empfängerinnen und Empfängern sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
1) Empfänger, die einen begünstigten Zweckverfolgen und einen Antrag auf Erteilung des Spendenbegünstigung stellen müssen
Begünstigte Zwecke im Sinne dieses Punktes sind gemeinnützige und mildtätige Zwecke entsprechend der Bundesabgabenordnung sowie die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, der Entwicklung und Erschließung der Künste oder von bestimmten der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, und bestimmte damit verbundene wissenschaftliche und künstlerische Publikationen und Dokumentationen.
Das Gesetz definiert auch jene Körperschaften die als begünstigte Einrichtungen in Frage kommen und eine Liste von Voraussetzungen, die von diesen Einrichtungen zu erfüllen sind.
Die Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt unter der Berücksichtig einer Reihe von Voraussetzungen von den Spendenorganisation zu beantragen. Die Organisationen finden sich dann in einer eigenen Liste auf der Homepage des BMF: Liste der begünstigten Spendenempfänger.
Eine Bestätigung (z. B. auf einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ ist, ersetzt die Veröffentlichung auf der Liste des BMF nicht.
2) Empfänger, die bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt sind
Eine Liste von bestimmten Empfängerorganisationen ist begünstigt, da diese explizit im Einkommensteuergesetz angeführt sind. Hier einige Beispiele daraus:
Universitäten und Fachhochschulen, öffentliche Kindergärten und öffentliche Schulen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit, Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch bestimmte Fonds und Stiftungen, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind. Weiters ist unter anderem genannt die Österreichische Nationalbibliothek, die GeoSphere Austria, die OeAD GmbH, das Österreichische Filminstitut, bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, der Denkmalfonds, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) und die Diplomatische Akademie sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
Auch an freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbände und den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement kann begünstigt gespendet werden.
Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.
Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe
Betriebsausgaben
Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Gewinn vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages.
Sonderausgaben
Alle freiwilligen Zuwendungen werden addiert. Übersteigen sie 10 % des Gewinns, können sie bis höchstens 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Spenden sind nur als Sonderausgaben abzusetzen, wenn der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum der Spenderin bzw. des Spenders bekannt gegeben werden. Der Spendenempfänger ist verpflichtet, die Daten über Finanz Online an die Abgabenbehörden zu übermitteln. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger dieser Verpflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Übermittelt er die Daten trotzdem nicht, wird der Bescheid für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft widerrufen und die Spendenorganisation von der Liste gestrichen.
Stand: 1. Jänner 2024
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