Praxisgründung für Ärzte
Praxisgründung und Übergabe einer Praxis
Auf dem Weg zur Selbstständigkeit ist die Ärztin bzw. der Arzt als Unternehmerin bzw. Unternehmer mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Ein guter Start ist unser Ziel!
Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskolleginnen und Berufskollegen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.
- Neuerrichtung einer Praxis
- Übernahme einer bestehenden Praxis
- Übergabe einer Praxis
- Alternativen zur Einzelpraxis
- Ordinationsgemeinschaft
- Apparategemeinschaft
- Gruppenpraxis
Alternativen zur Einzelpraxis
Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach gewünschter Intensität der Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, im Wesentlichen folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.
Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.
Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzten
Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Die Ärztin bzw. der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.
Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Deckung dieser Kosten werden von den Ärztinnen und Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.
Wahl der Rechtsform
An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft im Wesentlichen folgende zur Wahl:
Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG).
Für eine in der Praxis vorkommende GesBR, OG oder KG muss lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden.
Ärzte GmbHs müssen jedenfalls den Gewinn mittels doppelter Buchführung (Bilanz) ermitteln.
Die Wahl der Rechtsform wird nicht nur von steuerrechtlichen, sondern vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.
Für eine Gruppenpraxis gem. Ärztegesetz steht die Rechtsform einer OG oder einer GmbH zur Verfügung. Der Behandlungsvertrag wird mit der Gruppenpraxis geschlossen.
Gruppenpraxen
Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Eine Gruppenpraxis darf jedenfalls keine Organisationsdichte und -struktur einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums aufweisen. Das Ärztegesetz definiert hierzu einige Rahmenbedingungen.
Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärztinnen und Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jede einzelne Gesellschafterin bzw. jeder einzelne Gesellschafter hat ihre bzw. seine Gewinnzuteilung in die eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.
Für eine Gruppenpraxis in Form einer GmbH gelten die entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und des Unternehmensgesetzbuches. Es ist Buchführungspflicht gegeben und ein Jahresabschluss (Bilanz) zu erstellen und im Firmenbuch zu veröffentlichen.
Die GmbH selbst ist Steuersubjekt und unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % (ab 2024). Die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft unterliegen dann in weiterer Folge der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % und sind bei natürlichen Personen endbesteuert.
Für Tierärztinnen und Tierärzte können abweichende Regelungen gelten.
Stand: 1. Jänner 2024
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